Parkkralle erlaubt?

| 20. April 2010 16:37 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


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in unter 2 Stunden

Vor meinem Wohnhaus ist ein größerer Abstellplatz angelegt, der zu meinem Grundbesitz gehört. Dieser Platz ist ursprünglich dazu angedacht, mein Fahrzeug abstellen zu können. Leider ist auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein gut besuchtes Eiscafe, dessen Kundschaft mein Grundstück gerne ungefragt als Parkmöglichkeit nutzt. Nachdem alle Versuche dies zu unterbinden in den letzten 13 Jahren gescheitert sind, ist mir nun eine Idee gekommen. Im Zuge einer Ortskernverschönerung wurde meine Parkfläche vor dem Haus durch andersfarbige Bepflasterung bereits optisch markiert. Ich habe nun ein Gewerbe zur Vermietung von Parkflächen angemeldet, die Parkfläche entsprechend beschildert und AGBs mit Preisliste ausgehangen. Nachdem nun die ersten "Wildparker" einen Zahlungsbescheid ausgestellt bekamen, hat sich dies sehr schnell herum gesprochen und ich kann mein Grundstück erstmals überwiegend für mich alleine beanspruchen. Leider wohne ich im Grenzgebiet und französische Autofahrer scheren sich nicht um Regeln in Deutschland. Zahlbescheide werden ignoriert und eine Beitreibung ist äusserst risikoreich durchzuführen. Nun bekam ich von einem Inkassobüro den Tip, ausländische Fahrzeuge mit einer Parkkralle so lange am Wegfahren zu hindern, bis der ausgestellte Zahlbescheid bar bezahlt worden ist. Ist das erlaubt oder muss ich die Parkkralle wieder entfernen, wenn der Fahrer darauf besteht?

Zweite Frage: Parkt mir ein Fahrzeug die Zufahrt zu meinem Parkplatz zu, steht er nicht auf meinem Privatgelände, sondern auf öffentlichem Gehweg. Darf ich diesen Falschparkern ebenfalls einen Zahlungsbescheid ausstellen wegen Blockierens der Zufahrt oder bleibt mir hier nur die Möglichkeit des Abschleppen lassens?

20. April 2010 | 17:10

Antwort

von


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Hussenstraße 19
78462 Konstanz
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

1)
Vom Anbringen einer Parkkralle kann nur abgeraten werden, da dies ggf. eine Nötigung des Falschparkers gemäß § 240 StGB darstellen könnte. Sie haben das Recht, das Fahrzeug nach § 859 BGB abschleppen zu lassen, wobei nach der Rechtsprechung eine angemessene Wartezeit zu veranschlagen ist.

Das Parken auf dem Privatgrundstück kann ggf. eine Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn in Ihrem Bundesland eine dem § 12 des baden-württembergischen Landesordnungswidrigkeitengesetzes gleichwertige Vorschrift vorhanden ist.

2)
Sie selbst dürfen einem auf öffentlichem Grund Parkenden und Ihre Zufahrt Blockierenden keinen Zahlungsbescheid ausstellen, da es insofern an einer Rechtsgrundlage fehlt. Sofern es verhältnismäßig ist, kann aber abgeschleppt werden. Allerdings ist zu bedenken, dass der Gast eines Eis-Cafes den Abschleppwagen in der Regel sieht oder er sich vielleicht schon vor dessen Eintreffen entfernt. Dann besteht das Risiko, dass Sie als Auftraggeber auf den Kosten „sitzen bleiben“, weil dann wieder Vollstreckungsprobleme bestehen können.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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