Sehr geehrte Fragenstellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
ich möchte Ihre Fragen anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts, wie folgt beantworten:
Anders als im alten Tarifrecht für Angestellte findet sich im neuen TVöD kein Verweis mehr auf die für Beamten geltenden Bestimmungen.
Die neuen Regelungen im TVöD orientieren sich an den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen zur Nebentätigkeit.
Nach dem TVöD ist eine entgeltliche Nebentätigkeit generell erlaubt, wenn sie vorher angezeigt wurde. Sie kann nur verboten werden, wenn die Nebentätigkeit zu einer Beeinträchtigung der arbeitsvertraglichen Pflichten führt.
Die zeitlichen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)haben sich nicht geändert. Wie bisher ist eine Nebentätigkeit unzulässig, wenn die zeitliche Grenze des § 3 ArbZG
bei der Einrechnung der Haupttätigkeit überschritten wird. Bei der Ermittlung der zulässigen Höchstarbeitszeit sind die Beschäftigungszeiten aller Arbeitsverhältnisse zusammenzurechnen. Wenn die Höchstarbeitszeit erreicht ist, muss der Arbeitnehmer die Arbeit einstellen.
§ 3 ArbZG
lautet:
" Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zehn Stunden nur verängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. "
Damit ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit(Montag bis Samstag) von 48 Stunden zulässig.
In § 2 Abs.1 ArbZG
ist der Begriff der Arbeitszeit, insbesondere wenn mehrere Arbeitgeber vorhanden sind, definiert:
" Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. ......"
Wenn Sie konkret Ihre zulässige Gesamtwochenarbeitszeit berechnen, müssen Sie alle von Ihnen geleisteten Arbeitstunden (Haupt - und Nebentätigkeit)zusammenrechnen und einen Zeitraum von 6 Monaten bzw. 24 Wochen betrachten.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben!
Mit freundlichen Grüßen
Antje Krenkel
Rechtsanwältin
Hallo,
das heisst also, ich kann in einem Zeitraum vom 6 Montaten auf einen durchschnittlichte Wochenarbeitszeit von max.48 Stunden kommen, kann also Wochen mit mehr Arbeitszeit ( max. 60 Stunden/Woche) mit Wochen verrechnen, die weniger Arbeitszeit beinhalten ( 36 Stunden ), die im angegeben Zeitraum liegen .
Gehe ich Recht in der Annahme, das dies auch für eine selbstständige Nebentätigkeit gilt, ( da wäre ja dann der jeweilige Kunde der (Quasi) Arbeitgeber ) oder gilt hier wiederum etwas anderes ( da ich sehr viele (Voll)-Selbstständige kenne, die oft mit 70-80 Wochenstunden dabei sind. ?
Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes ist eine derartige Verrechnung möglich.
Auf Vollselbstständige ist das Arbeitszeitgesetz nicht anwendbar.
Es gilt für Arbeitnehmer. Wer dies ist bestimmt § 2 II ArbZG
.
Eine selbstständige Nebentätigkeit kann dann untersagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen (§ 3 III S.2 TVöD). Ob dies bei Ihnen der Fall ist, hängt von der Art der Nebentätigkeit ab. Sie sollten die Nebentätigkeit in jedem Falle anzeigen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krenkel
Rechtsanwältin