Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihr Frage beantworte ich wie folgt.
Grundsätzlich kann ein Haftungsausschluss vertraglich (auch) über AGB vereinbart werden.
Sie mussten nicht ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden.
Die AGB müssen um Geltung zu erlangen, aber in den Vertrag einbezogen worden sein.
Dazu genügt auch eine stillschweigend erklärte Willensübereinstimmung.
Das verbraucherschützende Recht der AGB-Klauselkontrolle findet zwischen Unternehmern nur eingeschränkt Anwendung (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB
).
Die Beschränkung müsste für Sie eine unangemessene Benachteiligung darstellen, § 307 Abs. 1 und 2 BGB
.
Allerdings sind auch die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche zu beachten (§ 310 Abs. 1 S. 2
, 2. Halbsatz BGB).
1.
§ 309 Ziffer 7
Buchstabe b BGB sieht vor, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, die „eine Begrenzung der Haftung [vorsehen], für sonstige Schäden, die auf grob fahrlässiger Pflichtverletzung des [Klausel-]Verwenders oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen“.
Nach dieser Regelung ist die Haftungsbegrenzung für grobes Verschulden nicht möglich.
2.
Diese Reglung ist auch unter Unternehmern anwendbar.
3.
Hinzu kommt, dass der Chemiker auch eine Hauptpflicht des Vertrages, nämlich eine richtige Analyse, verletzt hat. Eine Begrenzung der Haftung ist hier auch für leichte Fahrlässigkeit unwirksam, wenn der Schadensersatzbetrag die voraussehbaren Schäden nicht abdeckt.
Ist die vertragliche Haftungsbegrenzung entgegen §§ 310 Abs. 1 S. 2
, 307 Abs. 1
und 2, § 309 Ziffer 7 a BGB
umfassend, so ist sie unwirksam.
Damit gilt die gesetzliche Regelung des § 276 Abs. 1 BGB
, wonach Vorsatz und Fahrlässigkeit die unbeschränkte Haftung auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB
) begründen.
Der Chemiker hat zu beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat und dass es ggf. eine branchenüblich ist, die Haftung zu begrenzen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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