Verbindlichkeit einer Einstellungszusage / Entlassung auf Verlangen

4. April 2010 16:54 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Hotstegs, LL.M.

Guten Tag!

Ich bin derzeit als DO-Angestellter bei einem Sozialversicherungsträger angestellt. Ich habe mich vor einigen Wochen bei einem anderen Sozialversicherungsträger um eine Stelle ebenfalls als DO-Angestellter beworben. Ein Wechsel im Wege der Abordnung ist leider nicht möglich, da die beiden Dienstherren sich nicht einig wurden. Daraufhin hat mich mein künftiger Dienstherr darum gebeten, meine Entlassung zu verlangen und mir eine Einstellungszusage gegeben. Diese hat im wesentlichen folgenden Wortlaut:
"wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können das der Vorstand <Name des Sozialversicherungsträgers> beschlossen hat, Sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt als <Amtsbezeichnung> nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Rechtsverhältnis auf Lebenszeit unter Einweisung in die <Besoldungsgruppe> anzustellen."

Es folgen Ausführungen zur versorgungsrechtlichen Zuständigkeit.

Meine Fragen:

- Wie verbindlich ist eine solche Zusage?
- Gibt es Tatbestände, die eine Rücknahme ermöglichen?





Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.

Nach den von Ihnen gemachten allgemeinen Angaben komme ich zu der folgenden ersten Einschätzung:

Die Ihnen gegenueber abgegebene Zusage stellt im rechtlichen Sinne eine Zusicherung dar. Diese ist in § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz naeher definiert. Dort heisst es:

"Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form."

Liegt Ihnen die Zusage also in dieser Form schriftlich vor, enthaelt sie die verbindliche und einklagbare Verpflichtung, Ihre spaetere Einstellung in ein neues DO-Angestelltenverhaeltnis vorzunehmen.

Ruecknahme- und Widerrufstatbestaende sind in § 38 Abs. 2 und 3 VwVfG geregelt. Da derzeit nicht erkennbar ist, dass die Zusicherung rechtswidrig waere; kommt eine Ruecknahme (§ 48 VwVfG ) nicht in Betracht. Ein Widerruf waere gem. § 49 VwVfG moeglich, auch hierfuer sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

Schliesslich verliert die Zusicherung ihre Bindungswirkung gem. § 38 Abs. 3 VwVfG , wenn "sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart [geaendert hat], dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen".

Nach all dem ist derzeit von einer voll wirksamen Zusicherung auszugehen. Allerdings sei die Frage erlaubt, ob nicht auch eine Versetzung (ohne vorherige Abordnung) in Betracht gekommen waere.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER