Guten Abend,
das Recht der Erfindungen für Angestellte im Hochschulbereich ist durch Änderung des § 42 des Arbeitnehmererfindungsgesetzes im Jahre 2002 neu geregelt worden. Ich zitiere Ihnen im folgenden den Wortlaut des Gesetzes:
" § 42
Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
[§ 42 neu gefasst durch Gesetz vom 18.1.2002]
Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten gelten folgende besonderen Bestimmungen:
1. Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
2. Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden.
3. Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit.
4. Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen.
5. § 40 Nr. 1 findet keine Anwendung."
Zielrichtung der Neuregelung war -aus Ihrer Sicht leider-, die Rechte der Hochschulen an Erfindungen zu stärken. Generell gilt deshalb für Ihren Fall folgendes:
1.
Voraussetzung ist, daß die Erfindung im Rahmen der Tätigkeit oder unter Ausnutzung der Erfahrungen in der öffentlichen Verwaltung entstanden ist. Es muß also ein derartiger Bezug vorliegen. Dann ist die Auffassung der Universität richtig.
Wenn ein derartiger Bezug nicht vorliegt, also die Erfindung nichts mit Ihrer derzeitigen Tätigkeit zu tun hat, liegt eine sogenannte freie Erfindung vor, die von der Universität auch nicht verwertet oder genutzt werden darf. Dies kann ich allerdings erst nach genauer Kenntnis des Sachverhaltes beurteilen.
2.
Wenn ein derartiger Bezug vorliegt, ist die Universität zur Verwertung in der geschehenen Art auch berechtigt. Ihnen stehen dann allerdings nach § 42 Ziffer 4 30 % der durch die Verwertung entstehenden Einnahmen zu. Es kommt hierbei auch nicht auf den Projektvertrag an, da dieser in diese Rechte wirksam nicht eingreifen kann.
3.
Eine Anmeldung als Gebrauchsmuster oder Patent steht Ihnen nur zu, wenn es eine freie Erfindung ist. Dies sollten für diesen Fall schleunigst in die Wege leiten, um damit Ihre Erfindung zu schützen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
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Sehr geehrter Herr RA,
vielen Dank für Ihre prompte Nachricht! Diese habe ich wie folgt verstanden:
1. Ist die Art der Finanzierung meiner Stelle - hier aus Drittmitteln - nicht relevant. Insofern können auch Rechtsbestimmungen von Projektverträgen zwischen Universität und externen Partnern nicht greifen. Zumal uns der projektvertrag nicht einmal zur Einsicht vorliegt.
2. Bin ich Angestellter der Universität.
3. Ist geltende Rechtsgrundlage für mich in diesem Fall das Arbeitnehmererfindungsgesetz, hier der § 42 Recht der Erfindungen für Angestellte im Hochschulbereich.
4. Wenn unsere Erfindungen im Rahmen der Tätigkeit oder unter Ausnutzung der Erfahrungen in der öffentlichen Verwaltung entstanden ist, muß mir mein Dienstherr dennoch 30 % der durch die Verwertung entstandenen Einnahmen zahlen, wenn ich die Erfundungsmeldung über den Dienstherr anmelde.
5. Kann ich JEDERZEIT FREIE Erfindungen anmelden, wenn diese AUSSERHALB meiner Berufstätigkeit entstehen und diese dann entweder als Patent oder Gebrauchsmuster anmelden.
Ist das korrekt?
Guten Morgen,
fünfmal ein Ja.
Freundliche Grüße
Michael Weiß