Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn der Verkäufer Ihnen ein Gerät als neu verkauft hat, es aber nicht neu war, so stehen Ihnen natürlich Gewährleistungsrechte zu. Wenn Sie die Möglichkeit nicht wählen wollen, sich das Geld gegen Rückgabe zurückzahlen zu lassen (wobei der Verkäufer tatsächlich erst zu zahlen braucht, wenn Sie das Gerät zurückgeschickt haben, so können Sie eine Minderung verlangen. Minderung bedeutet, dass Sie das Gerät behalten und der Kaufpreis entsprechend herabgesetzt wird. Damit können Sie das fehlende Zubehör und die verkürzte Garantie sowie die Tatsache, dass das Gerät gebraucht ist, kompensieren.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich sicherlich. Verstreicht die von Ihnen gesetzte Frist ohne Reaktion, stehen Sie mit leeren Händen da. Schalten Sie einen Anwalt ein, so lassen sich erfahrungsgemäß viele "Gegner" schon umstimmen, da zum Ausdruck kommt, dass Sie die Sache ernst meinen.
Die Kosten für den Anwalt hängen vom Gegenstandwert ab. Bei einem Gegenstandswert von EUR 283,-- müssen Sie bei einem Gebührenansatz von 1,3 mit Kosten von EUR 32,50 + Postpauschale EUR 6,50 + 16% MwSt EUR 6,24 = EUR 45,24 rechnen, wenn der Anwalt nach RVG abrechnet. Als Mandantin müssten Sie für diese Kosten in Vorleistung treten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Vielen Dank!
Ist es möglich, die Anwaltskosten später bei dem Verkäufer geltend zu machen?
Muss der Verkäufer die Kosten für die Rücksendung des alten Gerätes bezahlen, sobald das neue geliefert wurde?
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn der Verkäufer sich mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche im Verzug befindet, so muss er die Anwaltskosten als Verzugsschaden tragen. Die Kosten der Abwicklung der Gewährleistung geht zu Lasten des Verkäufers, mithin auch die Portokosten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt