Grundstücksgrenze und Grenzbepflanzung

| 6. Januar 2006 20:45 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Dez. 2004 erwarb ich ein Grundstück, dass im Dez.2004 auch durch ein Vermessungsbüro eingemessen wurde. Dabei wurde festgestellt, dass die eigentliche Grundstücksgrenze um 35cm zugunsten meines Nachbarn verläuft. Ich habe die Grundstücksgröße von 425qm erworben, welche der tatsächlichen Größe nach der Lage des Grenzstein entsprechen würde, der jedoch nicht von meinem Nachbarn beachtet wurde. Der Nachbar hat eine Lebensbaumhecke auf seiner von ihm gedachten und mit dem Zollstock-wie er selber zugab- abgemessenen Grenze im Jahr 2000 gepflanzt. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück aber im Besitz von jemand anderen. Bei der Vermessung war mein Nachbar anwesend und versprach die Hecke im Frühjahr von meinem Grundstück zu entfernen. Nach nochmaliger Aufforderung im August 2005 versprach er dies im Herbst zu tun. Er tat es aber wiederum nicht. Da ich aber eine Auffahrt auf diese Seite setzen möchte brauch ich die richtige Grundstücksgrenze, weil sie sonst zu eng sein würde.

Meine Fragen:
Habe ich Anspruch auf meine tatsächliche Grundstücksgrenze wie sie im Katasteramt und vom Vermessungsbüro eingetragen wurde?
Und kann ich von meinem Nachbarn erwarten, dass er seine Hecke von meinem Grundstück entfernt?

Mit freundlichen Grüßen



Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.

Freilich haben Sie einen Anspruch darauf, dass das erworbene Grundstück nicht von Ihrem Nachbarn mit seiner Hecke „besetzt“ wird. Handelt es sich beim Nachbarn zudem um den Verkäufer, verletzt er obendrein seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag.

Sie sollten ihm daher unbedingt, gerne auch unter Berufung auf die zwischen Ihnen bestehende (mündliche?) Absprache dem Nachbarn eine angemessene und allerletzte Frist setzen zur Beseitigung seiner Hecke. Wenn er sich dann nicht fügt, müssten Sie ihn ggf. anwaltlich, unter Berufung auf Ihr Eigentum (bzw. §§ 823 , 1004 BGB ), klageweise auf Beseitigung der Hecken in Anspruch nehmen.

Ich hoffe, dass nunmehr alle Unklarheiten beseitigt sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

Burgwedel, den 06.01.2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)

Rückfrage vom Fragesteller 6. Januar 2006 | 21:20

Sehr geehrter Herr Hellmann,
also kann ich feststellen, dass mein Nachbar schon meinem Vorbesitzer das Grundstück zu falschen gar betrügerischen Konditionen verkauft hat?! Desweiteren würde ich gerne wissen, ob Ihre Antwort auch für eine an der Hecke anschließenden Sommerlaube(Höhe 2,50m), die genauso hoch ist wie die Hecke, gilt?

Ferner möchte ich mich herzlichst bei Ihnen für Ihre schnelle Antwort bedanken und sagen, dass ich schon viel beruhigter in dieser Angelegenheit bin!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Januar 2006 | 21:29

Sehr geehrter Ratsuchender,

sicherlich können Sie das, maßgeblich ist hier für sie jedenfalls das Eigentum, das sie (grundbuchrechtlich abgesichert) erworben haben.

Freilich gilt die Pflicht, die Nutzungsbeeinträchtigung auch zu unterlassen, auch für den Fall der Sommerlaube.

Hochachtungsvoll RA Hellmann

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