Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Da ich Ihren Angaben entnommen habe, dass der Unterhalt tituliert ist, müssen Sie den bisherigen rückständigen Unterhalt von € 910,00 zahlen, sowie den der Höhe nach titulierten Unterhalt für jeden weiteren Ausfallmonat. In nehme an, dass dies der Mindestunterhalt ist, der tituliert ist.
Wenn dies der Fall ist, trifft Ihre Aussage b) zu.
Das die Kindesmutter derzeit Unterhaltsvorschuss bezieht, spielt dabei keine Rolle, da der Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe des durch das Jugendamt gezahlten Unterhaltsvorschuss auf das Jugendamt übergeht und dieses somit einen Regressanspruch gegen Sie hat.
Letztendlich ändert sich an der Zahllast, die Sie zu tragen haben nichts. Vielmehr erfolgt dann nur eine Aufspaltung der Unterhaltsansprüche auf das Kind und dem Jugendamt.
Ob Sie derzeit tatsächlich nicht leistungsfähig sind, lässt sich derzeit nicht abschließend beantworten.
Allein der Hartz-IV Bezug führt nicht zur Leistungsunfähigkeit, soweit das Kind minderjährig ist, da Sie insofern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft.
Sie müssen demzufolge alles mögliche entsprechend Ihrer Arbeitskraft und Fähigkeiten einsetzen, um den Mindestunterhalt sicherzustellen.
Dabei wird Ihnen grundsätzlich zugemutet, eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Bei selbstständigen kann dies u. U. sogar dazu führen, dass sie ihre Selbstständigkeit aufzugeben haben und alles versuchen müssen, um eine geeignete Tätigkeit zu finden.
Dabei wird Ihnen zugemutet, 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat bundesweit zu versenden.
Anderenfalls wird Ihnen ein fiktives Einkommen angerechnet und Sie werden als leistungsfähig behandelt.
Erst wenn sich diese Bemühungen als erfolglos erweisen, kann eine nicht bestehende Leistungsfähigkeit angenommen werden.
Sofern Sie ggf. noch ein geringes Einkommen erzielen, dass Ihnen auf Ihre Hartz-IV Leistungen angerechnet wird, empfehle ich Ihnen, den Unterhaltstitel der ARGE vorzulegen, da dann Zahlungen auf Unterhaltsansprüche von Ihrem bereinigtem Einkommen abgesetzt werden, wenn diese tatsächlich auch gezahlt werden.
Dadurch würden Sie zumindest zukünftig vermeiden, dass weitere Rückstände auflaufen.
Das Ihnen der Umgang mit dem Kind nicht gewährt wird, steht der Zahlung von Kindesunterhalt nicht entgegen, da diese beiden Ansprüche nicht in einem Gegenleistungsverhältnis stehen.
Sie müssten daher Ihren Anspruch auf Umgangsrecht selbstständig durchsetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Danke für die schnelle und einfache Antwort.
Nachfrage zu Ihrer Antwort: "Sofern Sie ggf. noch ein geringes Einkommen erzielen, dass Ihnen auf Ihre Hartz-IV Leistungen angerechnet wird, empfehle ich Ihnen, den Unterhaltstitel der ARGE vorzulegen, da dann Zahlungen auf Unterhaltsansprüche von Ihrem bereinigtem Einkommen abgesetzt werden, wenn diese tatsächlich auch gezahlt werden."
Würde dies bedeuten, dass ich bei einem Mindestunterhaltsanspruch von 272,00 Euro (Einkommen bis 1500Euro, Altersgruppe 6-11, abzgl. 1/2 Kindergeld -92Euro), 272,00 Euro dazuverdienen könnte, ohne das es Kürzungen im ALG2 für mich gibt. - Oder eben z.B. 772 Euro Einkommen, wobei mir als Einkommen, welches meinen ALG2 Bezug mindert, nur 500 Euro angerechenet wird und eben 272 Euro nicht mindernd wirken.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Ja, Sie haben meine Ausführungen zutreffend verstanden.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Mindestunterhalt auch tatsächlich zu Händer der Kindesmutter gezahlt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Vertretungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt