Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung haben Sie hier die Möglichkeit, die Zusammenarbeit mit dieser Anwältin zu verweigern.
Dieses ergibt sich aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit und eine freiwillige Beauftragung setzt dann auch Ihr Einverständnis voraus; und daran fehlt es.
Sollte es zu keiner Einigung mit Ihrer Schwester über die Beauftragung eines bestimmten Bevollmächtigten kömmen, müsste dann das Gericht einen Nachlassverwalter - der offenbar eingesetzt werden soll - bestimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
22. Februar 2010
|
10:23
Antwort
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