Werksvertrag ja oder nein?!

9. Februar 2010 17:03 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

wir sind eine kleine Werbeagentur, die Webseiten programmiert und erstellt. Unsere Kunden sind ausschließlich Vollkaufleute. ( B2B)

Wir haben in unseren Web Design Verträgen mit unseren Kunden
vereinbart, das der volle Betrag (100%) im Voraus zu entrichten ist.
(Vorkasse)

Dies haben wir eingeführt, nachdem die Zahlungsmoral vieler Kunden soooo schlecht ist, das wir teilweise bis zu einem Jahr auf unser Geld warten mussten. Da dies schlicht untragbar ist, da wir unsere Programmierer ja auch pünktlich bezahlen müssen, haben
wir uns zur Vorkasse Vereinbarung entschieden.

Es gab auch nie Probleme damit. Bis jetzt. Nun weigert sich ein Kunde diesen Betrag zu zahlen mit der Begründung, das es unwirksam sei, in so genannten Werksverträgen 100% der Auftragssumme im Voraus zu verlangen.

Nachdem wir ein wenig recherchiert haben, fanden wir tatsächlich ein
Urteil eines OLG, das die Anführung des Kunden bestätigte.

Das kann doch nicht sein!!!!!!!!!!!!!!!!

Es muss doch frei vereinbar sein, wann man wieviel zahlt....???!!!!
Es wird doch niemannd gezwungen, einen Vertrag zu unterzeichnen?!

Wenn der Kunde damit recht hat, dürfen wir im schlimmsten Falle unserem Geld wieder ewig hinterherlaufen???!

Nun zu den Fragen:
BITTE führen Sie hier keine Ausführungen aus Wikipedia oder
ähnlichem an. Auch auf reine Verweise auf Paragrafen bitten wir zu verzichten.


1. WAS genau ist ein Werksvertrag. Laut Wikipedia ist dies ein Vertrag wo die Erstellung eines Werkes geschuldet wird. Es können
aber AUCH DIenstleistungen sein. Dann kann man ja JEDEN B2B Vertrag als solchen Auslegen??!

2. Viel Wichtiger ist uns aber diese Frage:

Wir bieten unseren Kunden auch Verträge zur AD-Words Werbung bei Google an.

Hier erstellen wir für den Kunden eine Werbe-Kampagne bei Google (Ad Words)und verwalten für die Vertragsdauer diese Kampagne. Diese Kampagnen müssen während der Laufzeit ständig überwacht und optimiert werden, da diese nach dem Klickpreis Prinzip geschalten werden.Von dem Gesamtbetrag den der Kunde zahlt wird ein gewisser Prozentsatz ( wird Vertraglich vereinbart) für die Werbung eingesetzt, der andere Teil ist für die Optimierung durch unser Personal während der Laufzeit.
Dies ist doch aber dann ein REINER Dienstleistungsvertrag, wo Vorkasse regulär in den AGB´s vereinbart werden kann...oder ist dies etwa auch ein Werksvertrag?


Vielen Dank im Voraus für eine Ausführliche Erklärung.

Eingrenzung vom Fragesteller
9. Februar 2010 | 17:04
9. Februar 2010 | 17:32

Antwort

von


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40213 Düsseldorf
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Fragen, welche ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Wie Sie bereits richtig ausführen, ist bei einem Werkvertrag die Herstellung eines Werkes geschuldet, Der Werkvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag dahingehend, dass hier die Verrichtung einer Tätigkeit geschuldet ist. Erstellen Sie eine Website, so handelt es sich um einen Werkvertrag. Die Vergütung ist gem. § 641 BGB erst bei Abnahme zu zahlen. Ist ein Werk in Teilen abzunehmen, so ist bei entsprechender Vereinbarung die Vergütung nach Abnahme jedes Teiles fällig.

Bzgl. Ihrer Frage zu 2.) dürfte es sich um einen Dienstvertrag handeln. Denn hier ist kein Erfolg geschuldet, sondern eine Tätigkeit. Hier kann sodann eine entsprechende Vorauszahlung vereinbart werden.

Ich empfehle Ihnen, in Ihren AGB eine entsprechende Aufteilung für die einzelnen Dienstleisungen etc. vorzunehmen. Dies bietet sich gerade bei solchen sog. "Mischverträgen" an. So können Sie die AGB für jeden Teil entsprechend festlegen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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Fax. 0211/324021


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