Nachbarhund pinkelt auf Grundstück - Wie verhindern?

15. Dezember 2005 19:56 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Zusammenfassung

Kann ich rechtlich gegen Nachbarn vorgehen, deren Hunde auf mein Grundstück und in meinen Holzschuppen urinieren?

Sie können von den Hundebesitzern verlangen, dass sie Schäden an Ihrem Eigentum ersetzen und Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass ihre Hunde Ihr Grundstück als Toilette benutzen (§§ 906, 1004 BGB). Der Beweis, welcher Hund von welchem Nachbarn auf Ihrem Grundstück uriniert, könnte jedoch schwierig sein.

Auf mein Grundstück bzw. auf den daraufstehenden Holzschuppen pinkeln diverse Hunde aus der Nachbarschaft. Auf dem Grundstück steht ein Holzschuppen, der zur Straßenseite offen ist. In dieser Woche musste ich feststellen, dass die Nachbarn den Hund auch in den Schuppen pinkeln lassen. (Leider bewusst!)Dies stört mich, da hier Holz und diverse andere Sachen gelagert sind.

Was kann ich rechtlich dagegen tun? Ich habe meine Nachbarn darauf angesprochen, jedoch verleugnen sie die Handlung ihres Hundes. Kann ich hier eine Unterlassungsklage stellen?

Welche anderen Möglichkeiten habe ich sonst noch? Ist es mir erlaubt, Stacheldrahtzaun oder Glasscherben auf den Boden vor den Schuppen/ Zaun zu legen? Bzw. spitze Steine, wie z.B. Schieferplatten? Grundsätzlich müsste ich auf meinem Grundstück doch hinlegen können, was ich möchte, oder?

Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn sich der Hund daran verletzt?

Könnten Sie mir bitte die entsprechenden Paragraphen auflisten?

Vorab vielen Dank.

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich können Sie von den Eigentümern der Hunde verlangen, dass diese diese evt. Schäden an Ihrem Eigentum ersetzen und Sie können auch erfolgreich erstreiten, dass die Störung künftig unterlassen wird und er geeignete Maßnahmen trifft, damit der Hund oder die Katze Ihren Garten nicht mehr als Toilette benützt.
Denn nicht nur bei Lärm, sondern auch bei Kot im eigenen Garten kann der Grundstückseigentümer vom Störer verlangen,dass dieser vermeidet, Ihr Eigentum zu beeinträchtigen.

Die rechtliche Grundlage findet sich in den §§ 906 , 1004 BGB .

Problematisch ist allerdings der Beweis, welche Hunde von welchem Nachbarn auf Ihrem Grundstück urinieren. Hier würde wohl nur ein Foto in flagranti etwas bewirken, aber wer legt sich schon gern im Holzschuppen auf die Lauer und lichtet die urinierenden Hund dann ab?

Insofern bleibt wohl nur die entsprechende Einfriedung des Schuppens.

Dabei bleibt es Ihnen überlassen, welche Maßnahmen Sie treffen. Denken Sie aber auch daran, dass von Ihren Befriedungsmaßnahmen keine Gefahr für Menschen und insbesondere für Kinder ausgehen darf. Soweit der Schuppen für Hunde zugänglich ist, dürfte es auch nicht auszuschließen sein, dass sich spielende Kinder Zugang verschaffen. Für eine Verletzung dieser, würden Sie dann ggfl. haften. Eine Verletzung der Tiere dagegen, ist haftungsrechtlich unproblematisch wenn auch tierschutzrechtlich bedenklich.

Vielleicht haben Sie ja die Möglichkeit, den Schuppen zur Straße hin anderweitig unzugänglich zu machen.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
-Rechtsanwalt-

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