Sehr geehrte Ratsuchende,
bezüglich der Eigentumsverhältnisse schätzen Sie die rechtliche Lage genau richtig ein, sofern zwischen ihnen und Ihrem Mann nichts gesondert vereinbart worden ist. Denn dann würde allein die grundbuchrechtliche Eintragung ausschlaggebend und Ihr Mann Alleineigentümer des Hauses sein.
Es ist aber keinesfalls so, dass Sie dann mit "nichts" darstehen würden:
Kommt es zu einer Trennung und gibt es keine vertraglichen Besonderheiten, wird es zum Zugewinnausgleich kommen. Dabei werden dann die Anfangs- und Endvermögen der jeweiligen Ehepartner verglichen und der Überschuss wird hälftig geteilt. Als Anfangsvermögen wird dabei das Vermögen bewerten, dass der jeweilige Ehepartner bei der Heirat hatte - das Endvermögen richtet sich nach dem Zugangstag des Scheidungsantrages. Ist, wie in Ihrem Fall, dann ein Vermögenszuwachs unter Berücksichtigung der Belastungen zu errechnen, muss dieser hälftig ausgeglichen werden. Daher sind Sie also nicht rechtlos.
Im Falle des Todes des Ehemannes hätten Sie als Ehefrau, sofern keine besonderen Verträge oder Testamente bestehen, dann ein Anrecht auf 1/2 Anteil, und zwar bestehend aus dem gesetzlichen Erbrecht von 1/4 nach § 1931 I BGB
und einem weiteren 1/4 nach §§ 1931
III, 1371 BGB
. Die Kinder würden dann je 1/4 erben.
Erbschaftssteuer muss gezahlt werden; als Ehefrau hätten Sie aber einen Freibetrag von 500.000 EUR.
Sicherlich ändert sich dieses, wenn Sie im Grundbuch nun mit als hälftiger Eigentümer eintragen lassen, was aber von der Zustimmung des Ehemanns abhängig ist. Der Zugewinn würde sich dann ganz anders bemessen, da das Endvermögen dann anders zu berechnen wäre; auch Sie hätten dann ja Endvermögen in Form des 1/2 Anteils; das Endvermögen des Mannes würde sich reduzieren, so sogar so weit führen kann, dass SIE nun plötzlich ausgleichpflichtig wären.
Ob sich dieses lohnt, kann nur anhand aller konkreten Zahlen individuell berechnet werden.
Die Kosten der Grundbucheintragungen hängen von dem Wert des Anteils des Hausgrundstückes ab, den Sie übertragen lassen wollen, lassen sich also so nicht pauschal beziffern
Offenbar möchten Sie eine Absicherung auch im Falle einer möglichen Trennung, so dass ich Ihnen dazu rate, dann eine sogenannte Scheidungsfolgevereinbarung zu schließen, in der all die Punkte dann auch geregelt werden könnten.
Möglich und auch sinnvoll wäre dieses allemal, sowohl hinsichtlich Zugewinnausgleichsansprüchen als auch bezüglich möglichen Unterhaltsansprüchen. Aber dazu bedarf es ebenfalls einer genauen Individualberatung, um zunächst alle Fakten zu klären, so dass Sie hierzu mit allen Zahlen und Wünschen eine solche Beratung unbedingt durchführen sollten..
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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