Unbezahlte Rechnung / Vertragsbruch

| 19. Januar 2010 15:16 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Belgardt

Ein Kunde, der in einer Zeitung, die durch Werbung finanziert wird, erhielt am 05.10.09 eine Rechnung zur Schaltung eines Inserates, das er zuvor bestellte und das schriftlich bestätigt wurde.
Der Betrag sollte "vereinbarungsgemäss" von seinem Konto eingezogen werden.
Nach ca. 3-5 Tagen wurde der Betrag (199,50 €) allerdings zurückgebucht unter dem telefonischen Hinweis, dass es eine solche Vereinbarung gar nicht gebe und nun der Rechnungsbetrag überwiesen werden solle.
Der Kunde erhielt daraufhin am 23.10.09 eine erneute (2. Rechnung) mit der Bitte um Überweisung ohne Fristsetzung.
Nachdem bis zum 02.12.09 kein Zahlungseingang erfolgte, wurde der Kunde an seine Zahlungspflichten erinnert ( 1. Mahnung als "Erinnerung").
Da der Kunde bis Anfang des Jahres 2010 immer noch nicht bezahlt hatte, wurde er am 08.01.10 zum zweitenmal unter dem Hinweis des einseitigen Vertragsbruchs gemahnt.
Der Kunde schaltete eine "Inseratsreihe" (3. Ausgaben), die obwohl nicht bezahlt wurde, dennoch in vereinbahrungsgemäss veröffentlicht wurden.

Was ist hier nun rechtlich möglich?



Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.
Da der Kunde offenbar die Leistung bestellt und die Zeitung auch bereits geleistet hat, ist ein entsprechender Vertrag zustande gekommen, der den Kunden verpflichtet, die Leistung auch zu bezahlen.

Um den Kunden zur Zahlung zu bewegen bzw. zu zwingen, kann die Zeitung entweder einen Rechtsanwalt mit dem Einzug der Forderung beauftragen oder ein gerichtliches Mahn- oder Klageverfahren einleiten oder jeweils vom Rechtsanwalt einleiten lassen.

Bestand eine wirksame Vereinbarung zur Abbuchung des Betrages, macht sich der Kunde in der Regel schadensersatzpflichtig, wenn er der Lastschrift widerspricht. Die Kosten für die Rücklastschrift sind z.B. dann von dem Kunden zu ersetzen.

Spätestens wenn der Kunde gemahnt wurde, befindet er sich im Zahlungsverzug (§286 BGB ) und muss Schadensersatz leisten. Zu dem Schadensersatz gehören auch angemessene, so genannte Rechtsverfolgungskosten, sprich die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, die dann von dem Kunden bezahlt werden müssen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen.

Wenn ich in der Sache tätig werden soll, rufen Sie mich gerne an. Sie können mir auch eine Email z.B. mit einer Rückrufbitte schicken.

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Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.



Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt


Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
Email: info@ra-belgardt.de

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Bewertung des Fragestellers 21. Januar 2010 | 08:44

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Die Formulierung:
"Um den Kunden zur Zahlung zu bewegen bzw. zu zwingen, kann die Zeitung entweder einen Rechtsanwalt mit dem Einzug der Forderung beauftragen oder ein gerichtliches Mahn- oder Klageverfahren einleiten oder jeweils vom Rechtsanwalt einleiten lassen."
hätte mit einem Hinweis ergänzt werden können. So z.B., dass es erfolgsversprechender sei, zunächst vom gerichtlichen Mahnverfahren Abstand zu nehmen und einen einen RA mit dem Einzug der Forderung zu beauftragen.
Auch wäre ggf. ein Hinweis auf die "Zweckmässigkeit" eines solchen Handelns hilfreich; "lohnt" sich der Aufwand für 199,50 € auch dann, wenn z.B. der Kunde zahlugsunfähig sein sollte. Denn dann wären nicht nur 199,50 €, sondern auch die Verfahrenskosten für die Zeitung anhängig!
Ich werde die Antwort modifiziert dem Kunden nach einer nochmaligen Frist zusenden und bei Untätigkeit ggf. auf den RA zurückgreifen.

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