WEG Recht Dunstabzug Einbau

| 18. Januar 2010 20:28 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich wohne in einer Eigentumswohnung zusammen mit 8 weiteren Parteien. Ich plane demnächst meine Küche auszutauschen und möchte in diesem Zusammenhang auch einen Dunstabzug im Abluftbetrieb einbauen. Da hierfür ein Durchbruch durch die Außenmauer erforderlich ist und es sich bei der Außenmauer um gemeinschaftliches Eigentum der WEG handelt, habe ich zunächst versucht die schriftliche Zustimmung aller weiteren Eigentümer per Umlaufverfahren zu erhalten. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ich mich hierbei natürlich schriftlich dazu bereit erklärt habe den außen anzubringenden Mauerkasten (scheint der Fachbegriff hierfür zu sein) in Form und Größe (rund, ca. 15cm Durchmesser) möglichst unauffällig anzubringen und sämtliche Kosten zu übernehmen. Nach sieben schriftlichen Zustimmungen verweigerte mir die achte Partei die Zustimmung mit dem Argument, dass hierdurch eine erhebliche zusätzliche Geruchsbelästigung entstehen würde, die nicht hingenommen werden könne. Mein Hinweis, dass das ich plane den Dunstabzugsaustritt unmittelbar (0,7m) neben unserem Küchenfenster anzubringen und somit die Geruchsbelästigung nicht erheblich höher sein würde, als wenn man das Fenster öffnen würde, wurde ignoriert.
Nach meiner Auffassung handelt es sich bei dem Einbau einer Dunstabzughaube um eine Maßnahme, die sowohl dem Stand der Technik entspricht, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändert und keinen Wohnungseigentümer erheblich beeinträchtigt. Zusätzlich verfüge ich wie erwähnt über die schriftliche Zustimmung von mehr als drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer. Ich gehe deshalb davon aus, dass mir der Einbau des gewünschten Dunstabzugs nicht verweigert werden kann.

Ich würde gerne von Ihnen wissen, ob diese Annahme auch dem WEG Recht entspricht und wenn ja, auf welche Gesetze ich mich hierbei berufen kann.

Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen.

18. Januar 2010 | 20:49

Antwort

von


(1245)
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07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Situation ist hier die folgende: mit dem Einbau des Dunstabzugssystems greifen Sie zunächst nicht in die Rechte der anderen ein. Hier finde eine so genannte „bauliche Veränderung“ am Sondereigentum statt.

Aber durch den Mauerkasten wird eine Veränderung am Gemeinschaftseigentum vorgenommen. Die Veränderung ist insofern maßgeblich, als sich vorher kein Mauerkasten dort befand und somit ein neues äußeres Bild erschaffen würde, § 22 Abs. 1 WEG .

Eine Zustimmung der anderen Eigentümer ist aber nur dann erforderlich, wenn die Veränderung in einer Art und Weise in die Recht der anderen Eigentümer eingreift, dass ihnen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht § 22 Abs. 1 S. 2 , 14 Nr. 1 WEG .

Hier ist in der Tat ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung erforderlich. Es ist hier auch ein Mehrheitsbeschluss ausreichend und keine einstimmige Entscheidung, sodass die 7 von 8 Stimmen schon ausreichend sind, § 25 WEG .

Hier stört Ihr Vorhaben auch die WEG nicht, sodass Einwendungen nicht angebracht sind.

Da die Anlage hier dem Stand der Technik entspricht, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändert und keinen Wohnungseigentümer erheblich beeinträchtigt, kann sie auch problemlos durchgeführt werden.

Ihre Annahme ist also zutreffend und Sie können Ihre Planungen daher umsetzen. Sie sollten sich hier auf die §§ 10 , 13 , 14 , 22 und 25 WEG berufen.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Bewertung des Fragestellers 18. Januar 2010 | 21:24

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