Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ist damit der Erbvertrag aus dem Jahre 1971 hinfällig?
Nein, der Erbvertrag unterliegt einer Bindungswirkung. Eine Lösung vom Erbvertrag ist im Hinblick auf diese Bindungswirkung nur eng begrenzten Fällen möglich.
Spätere letztwillige Verfügungen, die auf den Erbvertrag folgen sind nach § 2289 Absatz 1 Satz 2 BGB
.
Solange ein Erbvertrag nicht rechtswirksam aufgehoben worden ist, ist die Errichtung eines neuen Testamentes nicht möglich.
Ein Aufhebungsvertrag nach § 2290 BGB
kommt schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil hierzu die Personen, die den Erbvertrag geschlossen haben, eine solche Vereinbarung herbeiführen müssen. Dies ist aber nicht mehr möglich.
Ein Rücktritt von einem Erbvertrag kommt dann in Betracht, wenn der Vorbehalt eines Rücktritts im Erbvertrag selbst vereinbart worden ist. Hiervon haben Sie aber nichts berichtet.
Darüber hinaus gibt es gesetzliche Rücktrittsrechte (vgl. §§ 2294 f. BGB
), dessen Voraussetzungen aber - unter Berücksichtigung Ihres Sachvortrags - nicht erfüllt sind.
Sind wir als Abkömmlinge des im Erbvertrag eingesetzten und bereits verstorbenen Erben überhaupt in diesem Fall erbberechtigt?
Erbberechtigt ist zunächst Ihr Vater. Dies müsste aber im Einzelnen noch durch Klärung der Sach- und Rechtslage eruiert werden.
Im Falle des Ablebens Ihres Vaters wären Sie und Ihr Bruder Erbeinsetzungsbegünstigte.
Wenn ja, wie erhalten wir Auskunft über den Inhalt / Wert des Erbes?
In diesem Fall müssten Sie gegenüber der Erbschaftsbesitzerin um Auskunft begehren.
Nach § 2027 Abs. 1 BGB
ist der Erbschaftsbesitzer verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
Wenn das Grundstück/Haus bereits auf den durch das Testament Begünstigten in das Grundbuch eingetragen wurde, wären damit vollendete Tatsachen geschaffen?
Nein, jedenfalls nicht abschließende. Wenn der Erbvertrag Rechtswirksamkeit entfaltet, wäre - vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung - das Grundbuch falsch und müsste berichtigt werden.
Falls wir rechtmäßige Erben sind, welche Schritte sollten wir unternehmen?
In einer solchen Erbrechtsangelegenheit ist es sinnvoll und notwendig, sich durch einen auf Erbrecht spezialisierten Kollegen vertreten zu lassen, um möglichen Rechtsverlusten vorzubeugen und um zu gewährleisten, dass auch sämtliche bestehende Ansprüche geltend gemacht werden.
Überlassen Sie mir doch bitte einmal den Erbvertrag und das streitgegenständliche notarielle Testament per E-Mail.
Ich werde diese Unterlagen in Augenschein nehmen und Ihnen eine Stellungnahme übermitteln, ohne dass Ihnen hierfür weitere Kosten entstünden.
Im Anschluss daran könnten Sie entscheiden, welche Schritte Sie weiter einzuleiten gedenken.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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