Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Entscheidend für Ihre Angelegenheit ist § 22 SGB II
. Danach werden Kosten für Unterkunft und Heizung zwar erbracht, wenn diese angemessen sind. Allerdings soll derjenige, der diese Leistungen begehrt, vor Abschluss des Mietvertrages die Zustimmung der bisher zuständigen ARGE einholen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift müssen Sie dies zwar nicht vorher tun, eine Ausnahme ist allerdings nur in Ausnahmefällen möglich.
Ob die ARGE die Übernahme der Unterkunftskosten zu Recht ablehnt, kann nur anhand des Einzelfalles geprüft werden. Allerdings sollten Sie die ARGE darauf hinweisen, dass Ihnen dies nicht bekannt war und Sie darüber hinaus froh waren, dass Sie eine Situation wie noch im letzten Jahr vermeiden konnten. Auch sollten Sie auf die möglicherweise drohende Räumungsklage hinweisen.
Sollte die ARGE den Antrag ablehnen, so sollten Sie auf einen schriftlichen Bescheid bestehen. Sodann kann hiergegen Widerspruch eingelegt werden. Hiermit sollten Sie einen Anwalt wür Sozialrecht Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten können durch einen sog. "Beratungshilfeschein" übernommen werden, welchen Sie bei Ihrem Amtsgericht bekommen und vorher beantragen sollten. Da die Bearbeitung des Widerspruchs einige Zeit in Anspruch nehmen kann, sollte zudem auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht gestellt werden. Auch dies sollten Sie mittels eines Anwaltes tun.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung. Dank der modernen Kommunikationsmittel wie Internet und Telefax ist dies auch auf Distanz unproblematisch möglich.
Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben bitte ich schließlich dafür zu sorgen, dass der hier ausgelobte Einsatz zur Beantwortung der Frage eingezogen werden kann. Ansonsten entstehen sowohl Ihnen als auch dem Unterzeichnenden unnötige Mehrkosten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
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