Sehr geehrter Ratsuchender,
in den fachlichen Weisungen zu § 34 SGB II der Bundesagentur für Arbeit heißt es zu Frage der Sozialwidrigkeit
Zitat:3) Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Ersatzanspruchs ist
ein objektiv sozialwidriges Verhalten. Dieses liegt nach der Recht-
sprechung des Bundessozialgerichts vor, wenn ein Tun oder Unter-
lassen, zwar nicht „rechtswidrig" im Sinne der unerlaubten Handlung
(§ 823 BGB) oder des Strafrechts ist, aus der Sicht der Solidarge-
meinschaft – hier: der Solidargemeinschaft der Steuerzahler/innen –
aber zu missbilligen ist und den Lebenssachverhalt so verändert,
dass eine Leistungspflicht nach dem SGB II eintritt. Der Vorwurf des
sozialwidrigen Verhaltens leitet sich folglich nicht primär aus dem
Maß der Sorgfaltswidrigkeit Dritten (z. B. Arbeitgeber) gegenüber
ab, sondern vorrangig aus Sicht der in Anspruch genommenen All-
gemeinheit (BSG Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 43/19 R).
Zitat:Ein Ersatzanspruchbesteht nur dann, wenn das Verhalten in seiner Handlungstendenz
auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw. den Wegfall der
Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet ist
Es müsste der Person der Vorwurf gemacht werden können, sein Vermögen aus der Erbschaft verschleudert zu haben, mit dem Ziel alsbald die Hilfsbedürftigkeit wieder herbeizuführen.
Angesichts des verbrauchten Geldes innerhalb der kurzen Zeit kann dieses naheliegen. Es handelt sich immerhin um einen monatlichen Verbrauch von rund 10.000,00 € (100.000,00 € für 9 Monate).
Allein der hohe Geldbetrag reicht aber nicht aus, um daraus bereits die Sozialwidrigkeit ableiten zu können. Es wird insgesamt auf das tasächliche Ausgabeverhalten ankommen. Das wird im Einzelfall zu prüfen sein.
Wird das sozialwidrige Verhalten angenommen, werden dann Leistungen zurückgefordert.
Mittelos steht die Person auch nicht da. Es werden weiter Leistungen erbracht, die aber erstattet werden müssen und dazu wird die Person ihr Vermögen verwenden müssen, wenn die Rückzahlung anderweitig nicht möglich ist.
Der Einfluss auf eine Rente liegt darin, dass die Zeiten des SGB II-Bezuges als Anrechungszeiten gelten. Anrechnungszeiten zählen zu den Wartezeiten und können daher die Möglichkeit einer vorgezogenen Altersrente beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle