Sehr geehrter Ratsuchender,
ohne das Scheidungsurteil genau zu kennen, ist die Beantwortung natürlich schwierig.
Faxen Sie mir dieses doch bitte einmal zu, damit ich dann dazu mit gesonderter mail (so dass also die Nachfragefunktion bestehen bleibt) noch ergänzend zu den nachstehenden Erwägungen Stellung nehmen kann; dieses wird aber voraussichtlich erst in der nächsten Woche geschehen können.
Vorbehaltlich der Einsicht in das Urteil müssen Sie im Rahmen des schuldrechtlichen Versorungsausgleiches immer das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (kurz: VAHRG; alle Bestimmungen sind über unsere homepage nachzulesen) beachten.
Sind nun aufgrund des Versorgungsaugleiches für Ihre Frau Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung geleistet voren, so haben Sie nun ein Anspruch darauf, dass zuviel geleistete Beiträe erstattet werden.
Und hierzu wird auch der Anteil der zuviel gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung fallen, den Sie unbedingt schriftlich unter Fristsetzung vom Rentenversicherungsträger zurückfordern sollten; gleichzeitig sollten Sie bezüglich dieses Anteils auch eine Freistellung für die Zukunft beantragen.
Schlimmstenfalls müssen Sie dann in der Tat vor Gericht ziehen, wobei Sie nicht den Fehler gegehen dürfen, dass BVerfG als letzte Instanz anzusehen. Nicht nur, dass dieses ein weit verbreiteter Irrtum ist; auch kann das BVerfG die Annahme verweigern und Ihnen "zum Dank" noch eine Strafgebühr von 2.500,00 EUR auflegen.
Sowie ich das Urteil habe, werde ich dann ergänzend auf die Sache zurückkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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