schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - Steuererklärung absetzen

| 9. Dezember 2005 12:00 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Lt.Scheidungsurteil erhält meine geschiedene Frau aus dem Ruhegehalt meiner Firma einen Anteil von 832€.Die auf diesen Anteil zu viel gezahlten Steuern kann ich als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung absetzen. Die auf ihren Anteil zu viel gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung KV und PV- ca.140€/Mon.muß ich wohl lt. Gesetz selber tragen. Das kann doch wohl nicht sein. Jeder hat doch aus seinen Einkünften seine Beiträge zu zahlen. Muß ich in dieser Sache prozessieren ev. bis zum Bundesverfassungsgericht?

9. Dezember 2005 | 12:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


ohne das Scheidungsurteil genau zu kennen, ist die Beantwortung natürlich schwierig.

Faxen Sie mir dieses doch bitte einmal zu, damit ich dann dazu mit gesonderter mail (so dass also die Nachfragefunktion bestehen bleibt) noch ergänzend zu den nachstehenden Erwägungen Stellung nehmen kann; dieses wird aber voraussichtlich erst in der nächsten Woche geschehen können.


Vorbehaltlich der Einsicht in das Urteil müssen Sie im Rahmen des schuldrechtlichen Versorungsausgleiches immer das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (kurz: VAHRG; alle Bestimmungen sind über unsere homepage nachzulesen) beachten.

Sind nun aufgrund des Versorgungsaugleiches für Ihre Frau Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung geleistet voren, so haben Sie nun ein Anspruch darauf, dass zuviel geleistete Beiträe erstattet werden.

Und hierzu wird auch der Anteil der zuviel gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung fallen, den Sie unbedingt schriftlich unter Fristsetzung vom Rentenversicherungsträger zurückfordern sollten; gleichzeitig sollten Sie bezüglich dieses Anteils auch eine Freistellung für die Zukunft beantragen.


Schlimmstenfalls müssen Sie dann in der Tat vor Gericht ziehen, wobei Sie nicht den Fehler gegehen dürfen, dass BVerfG als letzte Instanz anzusehen. Nicht nur, dass dieses ein weit verbreiteter Irrtum ist; auch kann das BVerfG die Annahme verweigern und Ihnen "zum Dank" noch eine Strafgebühr von 2.500,00 EUR auflegen.

Sowie ich das Urteil habe, werde ich dann ergänzend auf die Sache zurückkommen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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Die Antwort hat mir nicht geholfen, weil meine Frage nach der Kranken- und Pflegeversicherung in der Antwort nicht ein mal erwähnt wird.

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