Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Die Frage hat derzeit noch zwei verschiedene Lösungen, je nach dem ob es sich um Verheiratete, zusammenveranlagte Eheleute oder um Nicht-Eheleute handelt.
Für Ehegatten ist die Rechtslage einigermaßen klar und die Fortführung der "fremden" Eigenheimzulage wird gewährt.
Für Nichteheleute ist dies noch nicht entschieden worden. Es spricht aber einiges dagegen, dass Sie mit Ihrer Ansicht Recht erhalten, da §6 EigHZulG eine Sonderregelung für Nichteheleute vorsieht.
Des Weiteren hat der BFH ((BFH, Urteil vom 29.09.1982 - VIII R 225/81
) bereits Anfang der 80er Jahre entschieden, dass ein einmal getrenntes Objekt steuerlich für alle Zeit zwei Objekte darstellt und somit würde Objektverbrauch eintreten, auch wenn es ursprünglich mal nur ein Objekt war.
Für Ihren Einspruch sehe ich daher, es sei denn Sie wollen Rechtsgeschichte schreiben, keine großen Chancen.
Übertragung Eigenheimzulage nach Trennung (unverheiratet)
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Steuerrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Guten Tag!
In damaliger Lebensgemeinschaft wurde 2006 ein gemeinsames Haus finanziert und gebaut. Beide waren Miteigentümer an dem Objekt zu je 50 v. H. (auch Verbindlichkeiten und Grundbuch).
Ab 2006 erhielten wir jeder die anteilge Eigenheimzulage für das gemeinsame Haus.
Nach Beendigung unserer Lebensgemeinschaft (nicht verheiratet) klärten wir 2009 per Vertrag die Vermögungsauseinandersetzung, Rückführung Darlehnsverbindlichkeiten und per Notarvertrag (Auflassung) im Dezember 2009 die Übertragung des Miteigentumanteils meiner Ex-Partnerin, am besagtem Objekt, auf mich, zu 100% (Übergang von Lasten und Nutzen). Ich nutze seitdem das Haus als alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer.
2009 ist meine ehemalige Partnerin ausgezogen und mußte ihren Anteil der Eigenheimzulage a. d. FA zurückzahlen.
Im Dezember 2009 habe ich beim zuständigen FA einen Antrag auf Neufestsetzung der EHZ für 2009 (der "unverbrauchte" Anteil der Ex-Partnerin) und den restlichen Förderzeitraum bis 2012 gestellt und zwar in voller Höhe, also auch den Anteil der Zulage, den ansonsten meiner Ex-Partnerin bei weiterer Selbstnutzung bis 2012 zugestanden hätte.
Dieser Antrag wurde mit der Begründung des Objektverbrauchs nach §6 Abs.1 in Verbindung mit §6 Abs. 2 Satz 1 des EigZulG abgelehnt. Bei dem Hinzuerwerb des anderen hälftigen Anteils handelt es sich um ein zweites (weiteres) Objekt. Somit ist eine Förderung nach dem EigZulG nicht möglich - heißt es weiter.
Mir sind vers. BMF-Schreiben und auch die Entscheidung des Bayrischen Landesamtes f. Steuern bekannt, die eine Weiterführung der vollen EHZ in Aussicht stellen. Wie verhält es sich nun konkret in meinem Fall - bei unverheirateten Paaren?
Mit freundlichem Gruß
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