Erbe/Testament von Eltern bei Insolvenz von Kindern

8. Januar 2010 15:19 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

Fakten:
Eltern haben Wohneigentum (Grundstück mit Haus –selbstbewohnt- und Eigentumswohnung mit eingetragenem Wohnrecht für Oma), die einzige Tochter beantragt voraussichtlich noch in diesem Jahr Privatinsolvenz. Normalerweise würde die Tochter im Falle des Todes eines Elternteils die Erbschaft zwar annehmen aber sich auf keinen Fall auszahlen lassen – somit wäre gewährleistet, dass der überlebende Teil weiterhin bewohnbares Eigentum hätte. Während des Antrages auf Privatinsolvenz und in der Wohlverhaltensphase darf die Tochter meines Wissens nach eine Erbschaft aber nicht ausschlagen UND man (Gläubiger/Gericht/Insolvenzverwalter) würde auf einer Auszahlung bestehen bis zur Befriedigung der Ansprüche (d.h. Zwangversteigerung der Immobilien wären vorprogrammiert).

Frage(n):
- Wie können sich die Eltern testamentarisch absichern, damit eben dies NICHT passiert? (Stichwort: Berliner Testament?)
- Was ist mit dem sog. Erb-Pflichtteil?

Hinweis: die Tochter will auf keinen Fall, dass wegen ihrer Insolvenz den Eltern ein wie auch immer gearteter Nachteil entsteht.

Vielen Dank für die Antwort

8. Januar 2010 | 15:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:


Zu 1.) Wie können sich die Eltern testamentarisch absichern, damit eben dies NICHT passiert? (Stichwort: Berliner Testament?)


Im Endeffekt muss verhindert werden, dass die Tochter Erbin wird. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass sie entweder enterbt wird oder zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nichjt Erbin wird, wie es bei dem Berliner Testament der Fall wäre.

Bei dem Berliner Testament würden sich dann die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und erst im Falle des Todes des Letztversterbenden von beiden würde dann der/die Nacherbe(n), in Ihrem Beispiel also Ihre Tochter, Erbe(n) werden.

Eine andere Möglichkeit wäre noch, dass Ihre Tochter die Erbschaft ausschlägt, was aber gegebenenfalls mit Nachteilen verbunden sein kann, sodass auf jeden Fall der Weg über ein gut formuliertes Testament gewählt werden sollte


Zu 2.) Was ist mit dem sog. Erb-Pflichtteil?


Zu beachten bleibt noch, dass für den Fall, dass Ihre Tochter enterbt wird bzw. ein Berliner Testament zwischen den Ehegatten geschlossen wird, Ihre Tochter dennoch gem. § 2303 BGB einen Pflichtteilsanspruch hat.

Insoweit besteht für Ihre Tochter die Möglichkeit, auf diesen Pflichtteilsanspruch zu verzichten oder den Pflichtteil einfach nicht geltendzumachen (das wäre nach der aktuellen Rechtslage die eleganteste Lösung).

Der Bundesgerichtshof hat nämlich in einem sehr aktuellen Urteil entschieden, dass ein sich in der Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz befindendlicher Schuldner nicht verpflichtet ist, einen eventuell bestehende Pflichtteilsanspruch geltendzumachen, um die Gläubiger befriedigen zu können.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link zu diesem Urteil beigefügt:

http://www.jurablogs.com/de/erbrecht-erbschaftsteuerrecht-bgh-verpflichtung-insolvenzschuldners-seinen-pflichtteil


Zu 3.) Weiteres Vorgehen


Im Endeffekt sehe auch ich es so, dass das Berliner Testament die beste Variante wäre. Da auch hier Fehler gemacht werden können, die im schlimmsten Fall zu einer Unwirksamkeit des Testaments führen können, rate ich Ihnen an, einen im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalt mit der rechtssicheren Formulierung dieses Testament zu beauftragen.

Sehr gerne wäre Ihnen auch meine Kanzlei insoweit behilflich. Im Falle einer weiter gehenden Beauftragung würde ich Ihnen den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag in voller Höhe anrechnen. Bei Interesse können Sie sich sehr gerne an meine weiter unten genannte E-Mail-Adresse wenden, damit ich Ihnen ein unverbindliches Angebot zukommen lassen kann.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich es bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag und ein entspanntes Wochenende!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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