Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Sie haben zunächst die "Lot Handstempel Berlin" als echt verkauft und auch eine Echtheitsgarantie abgegeben. An diese sind Damit haben Sie rechtlich eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen vgl. §§ 434
, 443
, 444 BGB
. Das Sie kein Experte sind entlastet Sie leider nicht, denn aus Ihrer Auktion geht gerade nicht hervor, dass Sie die Echheit nicht garantieren können. Sie haben auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass Sie die Marken in Kommission verkaufen, also für einen Dritten. Sie müssen daher das Geschäft gegen sich gelten lassen.
Die Echheit von Briefmarken ist eine zugesicherte Beschaffenheit im Sinne von § 434 BGB
(vgl. Palandt-Weidenkaff § 434 Rn. 93).
Dem Käufer stehen also die Rechte aus § 437 BGB
zu.
Er kann nach §§ 440
, 280
, 281 BGB
Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Der Verkauf erfolgte nach Ihren Angaben für 20,50 €. Es ist nach Ihren Angaben unklar, wie der Käufer auf einen fünfstelligen Schadensersatzbetrag kommt. Grundsätzlich ist der Schadensersatz konkret zu berechnen, der Käufer ist so zu stellen, als wenn der Verkäufer korrekt geleistet hätte. Zum Schaden gehört auch die Differenz zwischen dem vertraglichen Preis und dem möglichen Weiterverkaufspreis (hypothetischer Gewinn). Ich gehe davon aus, dass der Käufer auf seinen möglichen Gewinn béi Weiterverkauf der echten Ware abstellt.
Man könnte bei der Berechnung des Anspruchs eventuell ein Mitverschulden des Käufers annehmen, welches seinen Anspruch reduzieren könnte. Wenn ein Experte oder ein fachkundiger Laie diese Marken zu einem solchen Preis angeboten bekommt, muss sich der Verdacht aufdrängen, dass diese nicht echt sein können.
Man könnte in Ihrem Fall auch diskutieren, ob überhaupt eine Garantie für die Echtheit gegeben wurde an der Sie sich festhalten lassen müssen. Der Wortlaut deutet auf eine Garantie hin, im Streitfall müsste Ihre Erklärung aber genau ausgelegt werden um zu ermitteln, in welchem Umfang Sie wirklich die Echheit garantieren wollten.
Wenn man aus dem Verhalten des Käufers und seinem Folgeverhalten schließen kann, dass dieser es darauf anlegt Schadensersatzansprüche zu konstruieren, dann spricht einiges für ein erhebliches Mitverschulden.
Sie sollten die Ansprüche zurückweisen und notfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Sie sollten aber dringend Ihre laufenden Auktionen prüfen um denselben Fehler nicht noch einmal zu begehen.
Hallo,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe eine Unternehmer-Haftpflichtversicherung bei einem renommierten Unternehmen. Falls sich die Forderung als berechtigt herausstellen sollte, würde diese dann für den Schaden aufkommen?
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Grundsätzlich ist der Eintritt der Haftpflichtversicherung nicht ausgeschlossen, denn es geht ja hier um Schadensersatzansprüche. Ob die Versicherung eintrittspflichtig ist, könnte man nur bei Kenntnis des Vertrages einschätzen. Ein Problem könnte die Frage nach Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit sein. Sie müssen der Versicherung erklären, warum Sie Lose als echt verkaufen, von denen Sie wenig wissen und bei denen die erhebliche Gefahr besteht, dass Sie nicht echt sind. Bei "normaler" Fahrlässigkeit müsste die Versicherung aber leisten.
Ich stehe gerne für die weitere Wahrnehmung der Interessen zur Verfügung, falls Sie dies wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt