Privatrezept gefälscht, dringend Hilfe gesucht !

29. November 2005 20:27 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Hallo, ich habe eine ganz grosse Dummheit begangen.
Da ich eine selten Krankheit habe, die sich Dystenie nennt, wurde ich von meinem Neurologen regelmässig zum Botox sprizten geschickt.
Leider hatte dieses aber nicht den gewünschten Effekt und da Botox auch nicht gerade ungefährlich ist, habe ich Ihn gebeten, dass er mich anders behandelt, da ich seitdem unter wahnsinnigen Schmerzen leide.
Mein Arzt hat mir daraufhin immer Diazepam (Valium) verschrieben, doch vor kurzer Zeit hat er gemeint, dass das auch keine Lösung wäre und wollte mich wieder zum spritzen überreden.
Darauf hin habe ich mir das Rezept selbst ausgestellt, nur leider hat der Apotheker beim Arzt (Sprechstundenhilfe) angerufen, die darauf hin erklärte, dass Sie keinen Vermerk über dieses Rezept im Computer hat.
Nun meine Frage:
Was mache ich am besten und wie gehe ich weiter vor.
Habe noch nie eine Straftat begangen und wäre daher sehr dankbar um jeden Rat.
MfG
Heikchen

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.

Ein entsprechendes Rezept selbst auszustellen stellt natürlich eine Straftat dar. In Ihrem Fall ist der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB zu bejahen, den ich sogleich zu Ihrer Information zitieren möchte:

§ 267
Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Ich kann Ihnen aufgrund Ihrer Schilderung nur dringend anraten, reinen Tisch zu machen mit Ihrem Arzt. Er wird bestimmt Verständnis aufbringen für Ihre Situation und Ihnen helfen.

Wegen der ärztlichen Schweigepflicht wird er voraussichtlich sich gehindert sehen, irgendwelche Details dieses Vorfalls nach außen dringen zu lassen. Allerdings ist hier zweifelhaft, ob dieses Vorkommnis unter die Schweigepflicht fällt, da dabei grds. nur Vorgänge erfasst sind, die der Arzt gerade in seiner ärztlichen Eigenschaft erfasst, woran es hier gerade fehlen könnte.

Sollte der Arzt jedenfalls eine Anzeige erstatten, sollten Sie unbedingt schleunigst einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konsultieren, der kann dann Akteneinsicht nehmen und sich dann entsprechend für Sie einlassen. Aufgrund der nachvollziehbaren gesundheitlichen Situation, dürfte nicht viel passieren. Auf jeden Fall sollten Sie vermeiden, sich selbst in irgendeiner Form gegenüber einer Behörde einzulassen.


Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Sollten dennoch Verständnisprobleme verbleiben, nutzen Sie doch gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Natürlich stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung – soweit dies gewünscht ist. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über die untenstehende E-Mail-Adresse!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-


Burgwedel, den 29.11.2005
<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>



Rückfrage vom Fragesteller 30. November 2005 | 06:28

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Der Arzt selbst weiss davon noch garnichts, da der Apotheker nur mit einer Sprechstundenhilfe gesprochen hatte.
Sie wurde halt nur stutzig, da das Rezept nicht im Computer verzeichnet war.
Jetzt würde Sie es gerne sehen, um es nachzutragen.
Bin Ich dazu verpflichtet?
Oder halten Sie es für sinnvoll direkt mit dem Arzt zu sprechen und Ihm zu erklären, dass ich einen Fehler gemacht habe, aufgrund meiner Krankheit.
Immerhin kennt er mich sehr gut und auch schon seit 7 Jahren und kann vielleicht nachvollziehen, dass ich es nur aus Verzweiflung getan habe.
Da dieser Arzt in Aachen ist und ich Köln wohne habe ich mich gegenüber der Sprechstundenhilfe ersteinmal heraus geredet, dass ich wie immer das Privatrezept bei einer anderen Sprechstundenhilfe angefordert habe und wie üblich zugesendet bekommen habe.
Nun denken die also, dass jemand einen Fehler gemacht hat.
Ich habe wirklich grosse Angst, da ich einfach nicht wieder Botox gespritzt bekommen wollte.
Und mein Arzt aber die Medikamente nicht mehrverschreiben wollte, hatte ich wahnsinnige Schmerzen.
Ist jetzt natürlch die Frage, ob ich die Karten offen auf den Tisch legen soll, oder ersteinmal abwarten.
MfG
Heikchen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. November 2005 | 09:25

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich kann Ihnen nur dringend raten, offensiv mit Ihrem Fehler umzugehen und das Gespräch mit dem Arzt zu suchen. Er wird sicherlich als Ihr langjähriger Arzt Verständnis für Ihre Situation aufbringen. Das allerdings umso weniger, je mehr Unwahrheiten Sie ins Spiel bringen (Stichwort: Sprechstundenhilfe). Sagen Sie es Ihm und betonen Sie geschickt seine Schweigepfllicht.


Schildern Sie ihm Ihre Ängste und Schmerzen und bringen Sie die Angelegenheit wieder ins Reine: Nur Mut und Kopf hoch!


Hochachtungsvoll

RA Hellmann

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