Unfallflucht? - Einsicht in Ermittlungsakte

21. November 2005 22:58 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Ich habe heute einen Anruf der Polizei erhalten. Ich soll am Donnertag zum Revier kommen und eine Aussage abgeben.
Der Fall (soweit mir der Beamte am Telefon Auskunft gab): Vor einem Monat soll ich mit einem gemieteten LKW den linken Außenspiegel eines parkenden Reisebus gestreift haben.

Ich bin bisher polizeilich noch nie in Erscheinung getreten und meine Rechtschutversicherung deckt nur die Schäden an meinem eigenen KFZ. Deshalb bin ich sehr nervös in der Zeit vor der Aussage.



Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz (StVÄG) vom 2.8.2000 kann nun auch der Beschludigte selbst Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen (§147 StPO , Absatz 7).
Frage 1: Ist dies in meinem Fall gegeben? Kann ich also noch vor meiner Aussage Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen?
[In etwa so: In der Strafsache gegen mich beantrage ich, bevor ich mich zur Sache äußern möchte, Akteneinsicht gem. § 147 Absatz VII StPO und bitte höflichst um Mitteilung, in welcher Form mir die Einsicht in die Akte(n) gewährt werden soll.]

Frage 2: Evtl. ein sinnvoller Rat für die Aussage?

Ich bin derzeit Student ohne Einkommen (nur Bafög und Kindergeld [welches jedoch an die Eltern gezahlt wird]).
Frage 3: Da mein Einkommen < Existenzminimum und ich auch sonst kein Vermögen habe, wird erst eine Pfändung in mein Vermögen versucht oder kann man sich mit dem Staatsanwalt bzw. dem Richter gleich auf Sozialarbeit einigen?
[Ich gehe nicht von einer Verurteilung aus, da ich mir im Moment keiner Schuld bewußt bin. Hab absolut nichts gehört; die Mietwagenfirma hat auch keinen Schaden bei der Rückgabe bemängelt]



Danke & Gruß
vollkornbrot

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.

1.
Sie müssen bei der Polizei keinerlei Aussagen zur Sache tätigen.

2.
Dem Beschuldigten können zwar Abschriften überlassen werden, ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht und damit eine Überlassung der Akte kann nur über einen Verteidiger beansprucht werden (vgl. Meyer/Goßner, StPO, § 147 Rn. 4). Sie werden also einen Verteidiger beauftragen müssen.

3.
Ohne Akteneinsicht kann ich Ihnen keine Hinweise für eine „sinnvolle“ Äußerung geben, was auch im Rahmen des Mindesteinsatzes zudem nicht ansatzweise geboten werden kann. Sinnvoll ist einstweilen, sich überhaupt nicht einzulassen.

4.
Soweit nicht das Jugendstrafrecht in Ihrem Fall anwendbar ist, werden Sie im Zweifel nicht um Geldleistungen umhin kommen. Aber das ist eine Frage, die das erkennende Gericht zu entscheiden hat.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Sollten noch Verständnisprobleme bestehen, nutzen Sie doch gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-


Burgwedel, den 21.11.05
<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>



Rückfrage vom Fragesteller 22. November 2005 | 00:13

1. Sie müssen bei der Polizei keinerlei Aussagen zur Sache tätigen
-> Sprich: Den Termin absagen und auf eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft warten?

2. Was kostet eine Akteneinsicht durch Sie inkl. Rat für eine Aussage (Akten dürften in Frankfurt am Main sein)?

Die erste Orientierung war sehr gut. Bis auf obiges ist mir nun alles klar!

Danke & Gruß
vollkornbrot

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. November 2005 | 11:29

Sehr geehrter Fragesteller,

die Fragen habe ich bereits abschließend in meiner Email vom heutigen Tag beantwortet.

Hochachtungsvoll

RA Hellmann

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