Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
1.
Sie müssen bei der Polizei keinerlei Aussagen zur Sache tätigen.
2.
Dem Beschuldigten können zwar Abschriften überlassen werden, ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht und damit eine Überlassung der Akte kann nur über einen Verteidiger beansprucht werden (vgl. Meyer/Goßner, StPO, § 147 Rn. 4). Sie werden also einen Verteidiger beauftragen müssen.
3.
Ohne Akteneinsicht kann ich Ihnen keine Hinweise für eine „sinnvolle“ Äußerung geben, was auch im Rahmen des Mindesteinsatzes zudem nicht ansatzweise geboten werden kann. Sinnvoll ist einstweilen, sich überhaupt nicht einzulassen.
4.
Soweit nicht das Jugendstrafrecht in Ihrem Fall anwendbar ist, werden Sie im Zweifel nicht um Geldleistungen umhin kommen. Aber das ist eine Frage, die das erkennende Gericht zu entscheiden hat.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Sollten noch Verständnisprobleme bestehen, nutzen Sie doch gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 21.11.05
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<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>
1. Sie müssen bei der Polizei keinerlei Aussagen zur Sache tätigen
-> Sprich: Den Termin absagen und auf eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft warten?
2. Was kostet eine Akteneinsicht durch Sie inkl. Rat für eine Aussage (Akten dürften in Frankfurt am Main sein)?
Die erste Orientierung war sehr gut. Bis auf obiges ist mir nun alles klar!
Danke & Gruß
vollkornbrot
Sehr geehrter Fragesteller,
die Fragen habe ich bereits abschließend in meiner Email vom heutigen Tag beantwortet.
Hochachtungsvoll
RA Hellmann