Sehr geehrter Fragesteller,
Leider ist es so, dass Sie ohne eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag keinen bestimmten Kellerraum für sich beanspruchen können. Vielmehr kann Ihnen der Vermieter einen Raum zuweisen, der die übliche Größe hat. Auf zwei Räume haben Sie also keinen Anspruch.
Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass Ihr Vormieter diese Räume nutzen durfte. Für eine Nachfolge in dessen Rechtsposition gibt es hier keine Grundlage.
Bedauerlicherweise muss ich Ihnen daher mitteilen, dass Sie die Verkleinerung des Kellerraums hinnehmen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Danke für Ihre fixe Antwort. Nur nochmal zwecks gründlichem Verständnis: Auch die Verkleinerung des Kellerverschlags von ca. 30 qm (bei Mietvertragsabschluss) auf ca. 20 qm (beim Einzug) ohne mein Wissen ist rechtens, oder?
Danke nochmals!
Danke für Ihre fixe Antwort. Nur nochmal zwecks gründlichem Verständnis: Auch die Verkleinerung des Kellerverschlags von ca. 30 qm (bei Mietvertragsabschluss) auf ca. 20 qm (beim Einzug) ohne mein Wissen ist rechtens, oder?
Danke nochmals!
Zu Ihrer Nachfrage:
Ein Kellerabteil von 20 m² scheint mir dem allgemein Üblichen zu entsprechen. Da keine vertragliche Regelung über einen größeren Kellerraum getroffen wurde, können Sie bedauerlicherweise mehr nicht verlangen. Rechtlich handelt es sich bei der Zuweisung eines (vertraglich nicht weiter bestimmten) Kellers um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Vermieters (§ 315 BGB
). Die Ausübung dieses Rechts muss der Billigkeit entsprechen - allerdings sehe ich hier keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein 20 m²-Kellerraum in irgendeiner Weise unbillig wäre.
Mit der Verkleinerung werden Sie also leider leben müssen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt