Sehr geehrte Ratsuchende,
auf das vorliegende Geschäftsangebot sollten Sie sich auf keinen Fall einlassen.
Zwar ist ein solcher Kaufvertrag hinsichtlich des über den mündlich vereinbarten Kaufpreis hinausgehenden Geldbetrages als Scheingeschäft nichtig gemäß § 117 Abs. 1 BGB
. Jedoch kann der Käufer sich Ihnen gegenüber auf die notarielle Urkunde berufen, so dass Sie hieraus zur Grundstücksübereignung verpflichtet sind.
Darüber hinaus kann Sie durchaus der Vorwurf der Beteiligung an Straftaten des Käufers treffen, insbesondere Beihilfe zum Betrug.
Ich hoffe, Ihnen mit der kurzen Prüfung der Rechtslage weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Verkauf/Eigentumswohnung/Kaufpreis
16. November 2005 18:14 |
Preis:
30€
Historischer Preis
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Sehr geehrte Dame/sehr geehrter Herr,
wir möchten unsere ETW verkaufen, die wir seit 15 Jahren selbst bewohnen (Erstbezug). Wir haben uns mit einem Interessenten auf einen Kaufpreis geeinigt, dieser möchte aber jetzt einen weitaus höheren Kaufpreis im notariellen Vertrag festgehalten haben, um noch diverse Sachen (PKW, Gebühren etc.)verdeckt mitzufinanzieren.
-Ergeben sich hieraus Nachteile für uns?
-Kann uns das als Betrug (z. B. gegenüber der finanzierenden Bank) angerechnet werden?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem?
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