Sehr geehrte Fragestellerin,
nach Ihren Ausführungen geht Ihnen um die Frage, ob die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung aufgrund der offenen Werklohnforderung als Vergleich gem. § 779 BGB
oder als Änderungsvertrag i.S.v. § 311 BGB
zu werten ist.
Durch einen Vergleich gemäß § 779 BGB
wird der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt, bei einer Vertragsänderung wird der Inhalt des Vertrags geändert.
Nach § 631 BGB
wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Dass diese Vergütung in voller Höhe zu zahlen ist, ist offenbar auch unstreitig. Grundsätzlich ist diese Vergütung nach Abnahme des Werks zu zahlen.
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 1.3.2005 (VIII ZB 54/04
) ausgeführt, dass ein Nachgeben der Schuldners noch nicht in der Bekundung der Zahlungsbereitschaft liegt, andererseits das für den Vergleich erforderliche beiderseitige Nachgeben auch darin bestehen kann, dass eine Partei die Forderung der anderen Seite in vollem Umfang anerkennt und diese dafür dem Schuldner Zahlungserleichterungen gewährt. Allerdings gilt dies nur, wenn die anerkannte Forderung streitig ist bzw. die Verwirklichung unsicher ist.
Nach Ihrer Darstellung ist die Forderung unstreitig, so dass insoweit kein Nachgeben des Schuldners zu erkennen ist. Ebenso ist nach Ihren Ausführungen nicht ersichtlich, dass die Realisierung zweifelhaft sein könnte, etwa weil eventuelle Vollstreckungsmöglichkeiten nach Erwirken eines Titels ins Leere gehen könnten, während eine Goodwill-Zahlung sich aus irgendwelchen Quellen realisieren lässt. Auch bei dieser Konstellation könnte von einem Vergleich auszugehen sein. Für diese Annahme gibt es nach Ihren Ausführungen aber keine Anhaltspunkte.
Im Hinblick darauf, dass der Werklohn bereits fällig ist, dürfte es sich bei der getroffenen Vereinbarung in der Tat um eine Vertragsänderung gemäß § 311 BGB
handeln, durch den der Inhalt des Vertragsverhältnisses vorliegend dahingehend geändert wird, dass der Werklohn nicht nach der mit Abnahme des Werkes eingetretenen Fälligkeit, sondern in den nunmehr vereinbarten Raten zu zahlen ist. An die Form einer solchen Vertragsänderung werden keine besonderen Anforderungen gestellt.
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Also stellt die Anerkennung der Forderung und die gleichzeitige Verpflichtung zur monatlichen Zahlung kein Nachgeben dar, wenn alles unstreitig ist?
Ich dachte, es stellt ein Nachgeben dar, wenn er überhaupt zahlt, obwohl er dies vorher gerade nicht tat.
§ 311 I BGB
: Änderung nur bezüglich der Fälligkeit?
Vielen Dank
Aus dem mitgeteilten BGH-Urteil geht hervor, dass die Bekundung der Zahlungsbereitschaft noch kein Nachgeben ist, weil er zur Zahlung ja ohnehin verpflichtet ist. Wie ich ausgeführt habe, könnte sich eine andere Beurteilung ergeben, wenn Sie davon ausgehen müssten, dass im Falle einer Klage oder eines Mahnbescheids keine Realisierbarkeit der Forderung durch Vollstreckung möglich wäre und die Bekundung der Zahlungsbereitschaft eben auch darauf beruht, dass er Gelder einsetzt, die er der Vollstreckung entziehen könnte. (Schwarzgeld, auf den Namen des Partners gemachte Anlagen etc.) Wenn eine bezüglich ihrer Durchsetzbarkeit unsichere Forderung durch eine Vereinbarung gesichert werden kann, kann sich eine andere Beurteilung ergeben. Dafür ist aber nichts dargetan. Wenn das der Fall wäre, könnte die Vereinbarung als Vergleich zu werten sein. Bezüglich der Vertragsänderung haben Sie nur mitgeteilt, dass Sie sich geeinigt haben, dass die Forderung nunmehr in Raten zu zahlen ist. Weitere Änderungen der Vereinbarung gehen aus Ihren Ausführungen nicht hervor. Insbesondere haben Sie offenbar auch keinerlei Zinsregelung getroffen.