Die Ehe mit meiner Noch-Ehefrau wird demnächst geschieden. Ich bin seit Juni 2004 Rentner und beziehe seither Altersversorgung aus der gesetzlichen (Knappschaft) und der betrieblichen(Bochumer Verband) Rentenversicherung. Meine Noch-Ehefrau ist 51 Jahre, nicht berufstätig und wahrscheinlich auch nicht erwerbsfähig w. Krankheit. Wir sind uns privatschriftlich einig, daß vom Zeitpunkt der Scheidung ab kein Unterhalt mehr gezahlt wird.
Frage: Wird meine Altersversorgung schon jetzt, d.h., vom Zeitpunkt der Scheidung ab, um den bei Scheidung übertragenen Teil des Versorgungsausgleichs gekürzt oder erfolgt diese Kürzung erst, wenn auch der insoweit anspruchsberechtigte Ehegatte einen Rentenanspruch erhält? Die Auslegung von § 101 Abs.
III SGB VI und § 5 VAHRG ist mir in diesem Zusammenhang nicht klar!
Befindet sich die ausgleichsverpflichtete Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidungdes Familiengerichts bereits im Rentenstand, wird die Rente erst gekürzt, wenn aus der Ver-sicherung des ausgleichsberechtigten früheren Ehegatten eine Rente gewährt wird.
Sie haben daher erst mit einer Kürzung der Rentenbezüge zu rechnen, wenn Ihre Ex-Frau ebenfalls Rente bezieht.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
Rückfrage vom Fragesteller7. November 2005 | 16:00
Vielen herzlichen Dank für Ihre prompte Antwort. Meine Nachfrage ist folgende:
Ist es richtig, daß § 5 VAHRG für schon in Rente befindliche ausgleichsverpflichtete Ehegatten nicht anzuwenden ist, sondern hier ausschließlich § 101 Abs.
III SGB VI gilt, der keine Unterhaltszahlungspflicht an den berechtigten Ehegatten voraussetzt?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt7. November 2005 | 16:27
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs (Rentnerprivileg nach § 101 Abs. 3 SGB VI
) hat ein ausgleichspflichtiger Rentner solange keine Abschläge auf seine Rente hinzunehmen, wie sein geschiedener ausgleichsberechtigter Ehegatte noch keine Leistung unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs erhält.
Sollte der Ex-Frau rückwirkend eine Rente gewährt werden, würde sogar Folgendes gelten:
Wird der Begünstigte des sogenannten Rentnerprivilegs (§ 101 Abs 3 S 1 SGB 6
) über die Rentenantragsstellung seines früheren Ehegatten und über die Höhe der bei Rentenbewilligung zu erwartenden Rentenminderung informiert, so legitimiert dies nicht die teilweise Aufhebung seiner Rentenbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit und die Rückforderung der Überzahlung, wenn tatsächlich dem früheren Ehegatten rückwirkend eine Rente zuerkannt wird.
§ 5 VAHRG regelt dagegen die Aussetzung der Rentenkürzung bei gleichzeitigen Unterhaltsansprüchen des Berechtigten.
Da aber Rentenkürzungen in Ihrem Fall bis zur Berentung der Frau ausscheiden, ist auch § 5 VAHRG noch nicht anwendbar.