Sehr geehrte Rechtssuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es von hier aus - ohne die Akten zu sehen - relativ schwierig ist, eine punktgenaue Auskunft zu geben. Zum Beispiel fehlen dei Einkünfte Ihres Mannes komplett. Außerdem fehlen Angaben darüber, ob er Schulden, die in der Ehe angefallen sind (sog. ehebdingte Schulden) komplett von ihm getragen werden. Auch wissen wir nicht, wie alt die Kinder sind. Da Sie Unterhaltsvorschuß erhalten, wissen wir nur, daß die Kinder unter 12. Jahre alt sind, da der Vorschuß nur für Kinder bis 12 Lebensjahren gewährt wird.
Sie schreiben zum einen, daß Sie Trennungsunterhalt erhalten. Im letzten Satz schreiben Sie von Ihrem "Ex-Ehemann". Ich gehe hier davon aus, daß Sie noch nicht geschieden sind.
Richtig ist, daß Sie aufgrund Ihrer Daten Anspruch auf Trennungsunterhalt und Ihre Kinder Anspruch auf Kindesunterhalt haben.
Der Unterhalt wird anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestimmt. Um dies in Erfahrung zu bringen wurde er bestimmt durch Ihren Anwalt zu Auskunft aufgefordert.
Er muß dann u.a. - meist innerhalb von 14 Tagen - seine Gehaltsbescheinigungen der letzten 12 Monate bzw. Einkommensteuerbescheinigung letzten Jahres vorlegen. Bei Selbständigen verlangt man zusätzlich u.a. die Einkommenssteuerbescheinigungen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Jahre.
Problematisch ist natürlich, daß Ihr Mann sich "kurz vor der Verhandlung" selbständig gemacht hat. Aus Ihren Ausführungen wird aber nicht deutlich, ob Ihr Mann vorher angestellt war. War er das, so wird er sich nicht ganz so einfach selbständig machen können. Er kann sich selbständig machen, doch er muß auf mindestens 2 Jahre den Unterhalt sicherstellen.
Hier müßte man die Begründung (der Schriftsätze und des Urteils) sehen.
Dann wird man ungefähr ein Bild über seine Einkommensverhältnisse haben. Anhand dessen wird man zuerst einige Beträge wie z.B. die (ehebedingte) Schulden abziehen.
Dann erhält man das Einkommen Ihres Mannes.
Für den Kindesunterhalt sieht man dann in die sog. Düsseldorfer Tabelle. Dort gibt es die Aufteilung nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der Kinder. Aus der Liste sieht man dann den Unterhalt.
Hat man den Kindesunterhalt errrechnet, wird dann der Trennungsunterhalt errechnet. Von dem Einkommen Ihres Mannes zieht man dann den Kindesunterhalt ab. Mit dem verbleibenen Betrag errechnet man dann Ihren Unterhaltsanspruch.
Bei der Unterhaltsberechnung wäre u.a. auch berücksichtigt werden, daß Sie in der Ehewohnung verblieben sind. Man rechnet Ihnen hier fiktiv einen sog. Wohnvorteil an.
Ob dies bei Ihnen richtig gewesen ist, kann ich von hier aus wegen der fehlenden Daten überhaupt nicht beurteilen.
Zu Ihren Daten noch soviel:
Sie müssen auf jeden Fall schauen, ob Sie Ihre Ausgaben drücken können. Was verbirgt sich unter dem Hinweis "sonstige Ausgaben (150 EUR).
Zunächst gebe ich Ihnen den Hinweis, mit den Versicherungen zu sprechen, ob Sie nicht etwaige Lebensversicherungen für mindestens 6 Monate beitragsfrei stellen können. Auch sollten Sie wegen Ihres PKW mit der Bank über eine kurzfristige Senkung der Darlehensrate sprechen.
Nach meinen Berechnungen haben Sie auch mehr Geld zur Verfügung:
Kindersunterhalt: 59 EUR x 3 = 177 EUR
Unterhaltsvorschuß: 164 EUR x 3 = 492 EUR
Trennungsunterhalt: 204 EUR
Wohngeld: 250 EUR
Sozialhilfe ("Sozi"): 10 EUR
eigener Verdienst: 400 EUR
Kindergeld: 154 EUR x 3 Kinder = 462 EUR
Summe 1995 EUR
Dem stehen Ausgaben in Höhe von 1310 EUR gegenüber.
Daher verbleiben 1995 - 1310 EUR = 685,00 EUR für vier Personen.
Dies ist auch nicht viel, doch es ist auf jeden Fall mehr.
Wenn Sie mit den Banken und Versicherungen eine Redzuzierung der Beiträge erreichen, dann erhöht sich dieser Betrag. Da ich davon ausgehe, daß Sie einen Anwalt haben, bitten Sie Ihn doch darum.
Als nächstes muß dann geklärt werden, wer das Haus trägt. Sie oder Ihr Mann. Als Alternative kommt natürlich auch der Verkauf des Hauses in Betracht. Derjenige, der das Haus behält,sollte auch die Raten zahlen.
Mit Rechtskraft der Scheidung können Sie Ihren nachehelichen Unterhalt nochmals einfordern. Denn mit Rechtskraft der Scheidung verliert der Titel über den Trennungsunterhalt seine Gültigkeit.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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