Sehr geehrter Ratsuchender,
bezüglich der Fernabsatzverträge kommt es allein darauf an, wann und wie der Vertrag GESCHLOSSEN worden ist. Der Vertrag kommt durch Angebot und Abnahme zustande. Sobald diese beiden Willenserklärungen übereinstimmend vorliegen, spricht man von dem Vertragsabschluss.
Wie der Vertrag dann abgewickelt wird, ist eine davon völlig andere Frage, so dass es für die Anwendung der Vorschriften über Fernabsatzverträge (§§ 312 b BGB
) nicht darauf ankommt, ob die Installation VOLLZOGEN wird. Das Widerrufsrecht -wenn die Belehrung entsprechend erfolgt ist- steht dem Kunden, SOFERN er Verbraucher ist, dann 14 Tage AB Vertragsschluss zu.
Die Inzahlungnahme stellt eine Modifikation der Zahlungspflicht des Käufers dar. Sie hat daher auf den Vertragsabschluss selbst keine Auswirkung; auch dann können die Vorschriften über die Fernabsatzsverträge eingreifen.
Hier kommt es aber nun auch den genauen Wortlaut des geschlossenen Vertrages an. Wurde die Inzahlungnahme vereinbart, gelten für diese sicherlich bei der Konstellation auch diese Vorschriften. Sollte eine vorherige Prüfung vereinbart worden sein, könnte eine Bedingung mit vereinbart worden sein, die dann ggfs. noch nicht eingetreten ist.
Das wird Ihnen aber in der Sache nicht viel weiterhelfen, da dieses (siehe oben) keinen Einfluss auf den Vertragsschluss selbst, sondern allenfalls auf die Zahlungsmodalität der Käufers haben könnte, der ja offenbar den Widerruf erklärt hat.
Wurde aber der Widerruf wirksam erklärt, muss der Verkäufer dieses wohl oder übel hinnehmen.
Anbieten kann ich Ihnen, den Vertrag, soweit er ggfs. schriftlich manifestiert worden ist, durchzusehen, wobei es aber im Ergebnis allein auf die telefonisch geäußerten Willenserklärungen ankommen wird; aber vielleicht läßt sich daraus noch etwas anderes herleiten.
Nach der bisherigen Prüfung besteht aber zunächst das Widerrufsrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Ich kann Ihre Antwort aus dem Gesetzestext herleiten. Sie ist schlüssig und deckt sich mit meiner grundsätzlichen Auffassung der Paragraphen. Sinn des Gesetzes war aber die Prüfung einer Ware oder Dienstleistung die der Käufer anbsonsten nicht prüfen kann. Das Gesetz ist hier definitv nicht gerecht und unterwirft den Verkäufer der Willkür eines Kunden, der ggf. 12 Tage später ein günstigeres Angebot erhalten hat und den ursprünglichen Verkäufer nun in Zugzwang setzt. Trotzdem vielen Dank für Ihre Antwort. Für den speziellen Fall kommt noch der "Ausweg" in Frage, dass es sich nicht um einen "organisierten" Online-Vertrieb handelt und nur gelegentlich und ausnahmsweise derartige Geschäfte abwickelt...
Danke für die Bewertung und der Unterscheidung, dass der RA in immer etwas für die Art der Antwort kann.
Sie haben vollkommen Recht: Das Gesetzt ist für einen Verkäufer in dieser Beziehung "nicht gerade vorteilhaft". Hier sollte aber der Verbraucher geschützt werden, der die "Ware" eben nicht sofort sieht.
Der von Ihnen geschilderte Ausweg ist sicherlich eine Möglichkeit; hätte Sie dieses nur gleich geschrieben, da der Unternehmer, der nur gelegentlich telefonisch Bestellungen annimmt, ggfs. nicht unter § 312 b BGB
fällt, sofern er dieses nicht planmäßig tut.
Ein Versuch wäre es wert.