Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie und Ihr Ehemann vereinbarten zu Beginn der Ehe, dass jeder Ehepartner die Miete zur Hälfte zahlen soll. Falls die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die dieser Vereinbarung zugrunde liegen, seither gleich geblieben sind, haben Sie daher gegen Ihren Ehemann einen entsprechenden Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 2 BGB
(Gesamtschuldnerausgleich): Er muss die fehlende Hälfte der Miete an Sie nachzahlen.
Da bei Ehegatten das Ausgleichsverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wird, kann ein anderer Ausgleichsmaßstab für den Fall gelten, dass sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse Ihres Ehemannes seit der Vereinbarung verschlechtert haben. Gleiches gilt, wenn die Relation zwischen Ihrer beider Einkommensverhältnisse nicht mehr die Gleiche wie damals ist und Sie z.B. nunmehr wesentlich mehr verdienen als er.
Es kommt letztlich also darauf an, aus welchen Gründen Ihr Ehemann nicht mehr bereit ist, die Hälfte der Miete zu tragen.
Für den Ausgleichsanspruch gilt zwar grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Solange Ihre Ehe besteht, ist die Verjährung des Ausgleichsanspruchs gegen Ihren Ehemann aber gehemmt (vgl. § 207 Abs. 1 BGB
).
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit der Auskunft weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
29. Oktober 2005
|
20:03
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail: