Sehr geehrter Fragesteller,
die für Ihr Anliegen maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus dem Nachbarschaftsgesetz des Landes Baden-Württemberg.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 dürfen Gehölze - zu denen der Strauch des Nachbarn zu zählen ist - innerorts nicht höher als 180cm wenn sie nicht mindestens einen Meter von der Grundstückgrenze entfernt sind.
Ist der Strauch höher als 180cm aber nicht mindestens einen Meter von Grundstückgrenze entfernt, ist der Besitzer in der Zeit vom 1. Oktober bis zum letzten Februartag des folgenden Jahres verpflichtet, das Gehölz auf die zulässige Höhe zu verkürzen, § 16 Abs. 3. Während der gleichen Zeit ist der Besitzer verpflichtet, überhängende Äste bis zur Höhe von 3 Metern über dem Boden des Nachbargrundstückes zu beseitigen, § 23 Abs. 1.
Das Recht, vom Nachbarn die Beseitigung überragender Äste oder die Verkürzung des Strauches zu verlangen, unterliegt nicht Verjährung, § 26 Abs. 3.
Sie dürfen daher von Ihrem Nachbarn noch bis Ende Februar nächsten Jahres sowohl fordern, dass er die überhängenden Äste beseitige, als auch, dass er den seinen Strauch auf die zulässige Höhe von 180cm zurückschneide, unabhängig davon, wie alt der Strauch ist.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Grenzabstand und Sträucherhöhe
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Nachbarschaftsrecht
Unser Nachbar hat einen älteren Tamariskenstrauch ca. 0,50 - 0,75 cm Grenzabstand zu unserem Grundstück. Dieser Strauch ist im Laufe der Jahre recht ausladend geworden, Zweigspitzen hängen auf unser Grundstück und hat eine Höhe von gut 3 m. Im NRG Baden-Württemberg ist festgelegt, dass bei einem Grenzabstand von
0,50 cm - 1 m die Gehölzhöhe (auch Ziersträucher) nur 1,80 cm hoch sein dürfen. Können wir unseren Nachbarn auffordern, den Strauch in der Höhe zu kürzen und die Zweige zu stutzen, auch wenn der Strauch schon älteren Semesters ist?
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15. Oktober 2009 | 08:58
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FRAGESTELLER 15. Oktober 2009
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