haftung für falschauskunft finanzamt

26. Oktober 2005 12:52 |
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Steuerrecht


zur frage ob splitting einer abfindung oder nicht, wurde ich in
der sprechzeit des finanzamts falsch beraten und es wurden mir
jetzt vom sachbearbeiter steuernachteile in aussicht gestellt.
haftet das finanzamt ?

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Wenn in Ihrem Fall das Finanzamt bzw. der Finanzbeamte falsch beraten hat und Ihnen hieraus ein Schaden entstanden ist, dann haftet der Staat dafür. Die Amtshaftung ist geregelt in Art. 34 Grundgesetz (GG ) in Verbindung mit §§ 31 , 89 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Problematik in Ihrem Fall dürfte vielmehr sein, dass Sie die Auskunftserteilung nicht nachweisen können und es Ihnen damit auch schwer fallen dürfte erfolgreich den Schadensersatzprozess zu führen.

Vom Finanzamt mündlich erteilte Auskünfte sind nicht verbindlich. Wenn Sie sich auf der sicheren Seite bewegen möchten, so müssen Sie schriftlich dem Finanzamt gegenüber Ihren Sachverhalt darlegen und mitteilen, dass sie an einer verbindlichen Auskunft ein besonderes Interesse haben. Daraufhin wird das Finanzamt Ihren Sachverhalt prüfen und eine schriftliche Auskunft erteilen, welche das Finanzamt bindet.

In Ihrem Fall, ohne den Sachverhalt näher zu kennen, schätze ich die Erfolgsaussicht für die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs eher niedrig ein. Meine Einschätzung basiert auf der Annahme, dass Ihnen lediglich mündlich Auskunft vom Finanzamt erteilt wurde.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort auf Ihre Frage geben zu können. Hoffe dennoch Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sanela Navrboc

Rückfrage vom Fragesteller 26. Oktober 2005 | 21:02

guten tag frau sanela navrboc,
vielen dank für ihre antwort, dann habe ich also als laie, in
unkenntnis dieser unverbindlichkeit, und im vertrauen auf die
auskunft des finanzbeamten(um schaden zu vermeiden und um 5000€
zu meinem nachteil, als arbeitslosem)mal wieder mit zitronen gehandelt (sprichwörtlich gemeint). ohne die auskunft, hätte ich meinen ex-arbeitgeber nicht zum splitten veranlasst und wäre besser gestellt. sie können mir also nicht dazu raten (sie haben recht, es war eine rein mündliche auskunft, ohne unabhängige zeugen)vor gericht zu ziehen, da das wissen um
die unverbindlichkeit vom gesetzgeber vorrausgesetzt wird ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Oktober 2005 | 11:27

Sehr geehrter Fragesteller,

für verbindliche Auskünfte des Finanzamts hat die Abgabenordnung Voraussetzungen festgesetzt. Bei einer nur mündlich erteilten Auskunft, ist der Haftungsausspruch zwar nicht ausgeschlossen, doch wird Ihnen der Beweis nicht gelingen. Ein Finanzbeamter ist auch bei mündlich erteilten Auskünften daran gehalten richtig zu beraten. Doch ist in der Praxis schnell etwas gesagt, das in Wirklichkeit vielleicht nicht stimmt. Bei einer schriftlichen verbindlichen Auskunft setzt sich der Sachbearbeiter des Fianzamts mit dem Sachverhalt auseinander und weiß, dass er bei einer schriftlichen Auskunft auch gebunden ist.

In Ihrem Fall würde ich Ihnen von einem Klageverfahren abraten. Leider kann ich Ihnen keinen für Sie vorteilhafteren Rat geben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sanela Navrboc

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