Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Für die Ermittlung der Höhe der auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587g Abs. 2 Satz 1 BGB
im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Vorschrift des § 1587a BGB
entsprechend. Dies bedeutet, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgebend sind. Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB
) ermittelte Betrag eines ehezeitlich erlangten Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (BGH FamRZ 1987, 145
[146]).
Weiterhin sind sind Änderungen des Wertes einer Versorgung oder einer Anwartschaft nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gemäß § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB
grundsätzlich zu berücksichtigen. Berücksichtigungsfähig sind solche Änderungen, die einem Versorgungsrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent inne gewohnt haben, hauptsächlich also solche Veränderungen, die sich infolge einer regelmäßigen Anpassung der Versorgungsanteile an die wirtschaftliche Entwicklung ergeben haben.
Werden die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) aufgrund des Versorgungsrechtsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926
) von 75 % auf 71,75 % abgesenkt, führt dies zu einer Kürzung des dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 BGB
unterliegenden Teils des Versorgungsanrechts (vgl. Beschluss des OLG Koblenz vom 18.03.2008, Az.: - 11 UF 159/07
). Im Ergebnis wirkt sich der Anpassungsfaktor daher auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich aus, wobei die schuldrechtliche Ausgleichsrente aufgrund der endgültigen Abschmelzung des Ruhegehalts neu zu berechnen sein wird.
Weiterhin stellt der vorzeitige Rentenbeginn nach dem Beschluss des BGH vom 11.06.2008 (Az.: XII ZB 154/07
) eine nachehezeitliche Wertveränderungen dar, der nach § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB
im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist. Nachdem sich die Verhältnisse nach der Scheidung wesentlich geändert haben, werden Sie im Ergebnis bei dem zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung zu dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 1587 g Abs. 3
, 1587 d Abs. 2 BGB
stellen müssen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Bewertung und weise hinsichtlich der vorzeitigen Rente Ihrer geschiedenen Ehefrau ergänzend darauf hin, dass sich der von Ihnen geschuldete schuldrechtliche Ausgleichsbetrag soweit reduzieren wird, wie das vorzeitige Ende der Betriebszugehörigkeit zu einem prozentual höheren auszugleichenden Ehezeitanteil und damit zu einer höheren Ausgleichspflicht Ihrer geschiedenen Ehefrau führen wird. Dieser Kürzungsbetrag wird kaum den 18 % entsprechen, um die sich die Rente mindern wird. Weiterhin ist zu beachten, dass die vorzeitige Rente Ihrer geschiedenen Ehefrau im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dann nicht zu berücksichtigen sein wird, wenn die Zahlungen auf einem im Rahmen einer Vorruhestandsregelung zwischen Ihrer geschiedenen Ehefrau und dem Betrieb geschlossenen Aufhebungsvertag beruhen und damit kein vorzeitiger Bezug einer in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger