Sehr geehrte Ratsuchende,
zu Ihrer Anfrage kann ich folgendes mitteilen.
Für die Unterhaltsverpflichtung kommt es (neben Bedarf und Bedürftigkeit des berechtigten Kindes) auf die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, also das Einkommen Ihres Mannes an. Ihr eigenes Einkommen ändert daher an der Höhe des Unterhaltsanspruches nichts.
Anderes ergibt sich selbst dann nicht, wenn sich durch Ihre Einkünfte die Einkommenssituation Ihres Mannes dadurch verbessert, dass Sie disem Zahlungen zugute kommen lassen, da solche Zuwendungen nicht in der Absicht erfolgen, diesen bei seinen Unterhaltspflichten zu untertützen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
Kleingewerbeschein - Unterhalt
14. Oktober 2004 17:02 |
Preis:
30€
Historischer Preis
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Familienrecht
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Rechtsanwalt Falk Brorsen
Hallo,
ich bin Hausfrau und Mutter zweier Kinder und trage mich mit dem Gedanken einen Kleingewerbeschein zu beantragen.
Mein Mann zahlt für ein außereheliches 7-jähriges Kind Unterhalt, welcher momentan bei 136 Euro liegt.
Kann das Jugendamt mehr verlangen, weil ich als Ehefrau evt. Einnahmen habe? (Wir mußten schon einmal alle Sparbücher vorlegen, auch die von unseren gemeinsamen Kindern)
Wäre Gütertrennung sinnvoll?
Danke und viele Grüße
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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