Anhörung bzgl. Abstandsmessung

31. August 2009 17:10 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Mein Vater bekam ein Schreiben "Anhörung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit". In diesem wird ihm vorgeworfen, zu wenig Abstand gehalten zu haben (75€ + 1 Punkt). Er ist zu dem Zeitpunkt nicht gefahren, sondern das Fahrzeug ist nur auf meinen Vater zugelassen, ich bin immer mit dem Fahrzeug unterwegs und wohne auch in einer anderen Stadt.

Wie ich bereits öfter gelesen habe, sollten Angaben zur Sache nicht gemacht werden.

Fragen:
Muss der Anhörungsbogen überhaupt ausgefüllt und zurück geschickt werden? Es steht in der Erläuterung, dass man Angaben zum Punkt 1 (Angaben zur Person) machen muss, ist das wirklich so?

Ist es ratsam anzugeben, dass er nicht gefahren ist und dass er nicht weiß wer gefahren ist. Oder ist es besser gar nichts anzugeben?

Bei der Frage "Wird der Verkehrsverstoß zugeben?" - gar nichts angeben oder "nein" ankreuzen?

Wird meinem Vater dann der Bußgeldbescheid zugeschickt, wenn er keine Angaben zur Sache macht oder wird dann erst geprüft, wer es gewesen sein könnte?

Ich möchte meinen Vater natürlich nicht mit dieser Sache belasten und möchte nicht, dass er die Strafe auf sein Konto nimmt, aber ich möchte mich auch nicht direkt angeben, da ich mir erhoffe, dass man keinen Fahrer ermitteln kann. Auch auf die Gefahr hin, dass ein Fahrtenbuch auferlegt wird.

Vielen Dank für eine schnelle Antwort

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Berücksichtigung des Sachverhalts und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Der Anhörungsbogen muss weder ausgefüllt noch zurück geschickt werden. Grundsätzlich ist es ratsam, keine Angaben zur Sache zu machen. Allerdings kann dies weitere Ermittlungen nach sich ziehen. Erfahrungsgemäß wird die Polizei dann vor Ort eine entsprechende Fahrerermittlung anhand des Fotos durchführen. Verjährung der Tat tritt nach 3 Monaten ein.

Wenn Ihr Vater den Anhörungsbogen zurückschickt und angibt, dass er nicht weiß, wer gefahren ist, besteht die Gefahr, dass ihm die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt wird.

Wenn Sie berechtigte Zweifel daran haben, dass Sie als Fahrer ermittelt werden können, dann sollten Sie über einen Kollegen vor Ort Akteneinsicht beantragen. Dies ist nur über einen Rechtsanwalt möglich. Anhand der Akteneinsicht kann dann auch geprüft werden, ob die Abstandsmessung korrekt war oder ob Sie auf dem Foto überhaupt zu erkennen sind.

Ich hoffe, Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich dazu dient, eine erste rechtliche Einschätzung zu erhalten und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Bei Änderungen im Sachverhalt kann sich eine andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Rückfrage vom Fragesteller 31. August 2009 | 18:25

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Wenn sie vielleicht noch einmal die Unterschiede (bzgl. der weiteren Vorgehensweise seitens der Behörden) zwischen den Möglichkeiten genauer darstellen würden bzw eine Empfehlung abgeben würden.

1) Anhörungsbogen gar nicht zurück schicken --> wird meinem Vater dann direkt der Bußgeldbescheid zugeschickt oder wird dann erst geprüft, ob er es sein kann?

2) Punkt 1 ausfüllen und den Rest frei lassen --> wird meinem Vater dann direkt der Bußgeldbescheid zugeschickt oder wird dann erst geprüft, ob er es sein kann?

3) Punkt 1 ausfüllen und angeben, dass er nicht gefahren ist

Außerdem hätte ich noch gern eine Antwort auf die Frage "Wird der Verstoß zugegeben" - lieber frei gelassen oder "nein" angekreuzen?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. September 2009 | 09:45

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Wenn Sie den Anhörungsbogen nicht zurück schicken, werden zunächst weitere Ermittlungen vorgenommen im Hinblick darauf, ob Ihr Vater der Fahrer gewesen sein kann. Wenn Sie Angaben zur Person machen, wird der Bußgeldbescheid Ihrem Vater zu geschickt werden und je nach dem, ob Sie angeben, wer gefahren ist, ergeht der Bußgeldbescheid gegen ihn oder gegen Sie als Fahrer.

Wenn Sie als Fahrer den Verstoß zugeben möchten, dann können Sie diesbezüglich "ja" ankreuzen. Angaben zur Sache müssen Sie nicht machen.

MfG,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)


Ergänzung vom Anwalt 1. September 2009 | 10:30

Ich möchte meine Antwort noch ergänzen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Es kann auch sein, dass keine weiteren Ermittlungen zum Fahrer vorgenommen werden, wenn der Anhörungsbogen nicht zurück geschickt wird. Dann würde - falls das Foto sowohl Halter und Fahrer zeigen könnte - der Bußgeldbescheid direkt dem Halter zugehen. Dagegen könnte dann Einspruch eingelegt werden und so das Verfahren hinaus gezögert werden. Dies ist für die Verjährung bedeutend.

Ich hoffe, Ihnen damit einen ersten Anhaltspunkt gegeben zu haben.

MfG

M. Deinzer

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