Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist es so, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Verwaltungshoheit berechtigt ist, Verkehrsregelungen nach eigenem Ermessen zu erlassen.
Wie in dem von Ihnen geschilderten Fall soll (vermutlich) eine Fussgängerzone geschaffen werden, die nur durch Linienverkehr ( Zusatzzeichen Nr. 1026) befahren werden darf.
Ob und inwieweit die anliegenden Geschäfte Sonderfahrrechte eingeräumt bekommen haben ( Einzelausnahmegenehmigungen), lässt sich ohne weitere Kenntnisse nicht ermitteln.
Zu Ihrer Frage, ob und inwieweit Schilder aus Papier/laminiert etc. zu befolgen sind, verweise ich auf "Hentschel", Kommentar zur Straßenverkehrsordnung, 2 StVO, § 39, RN 37
" Jeder VT darf damit rechnen, dass verkehrserhebliche Anordnungen durch VZ(Verkehrszeichen) getroffen werden; andere Schilder muss er nur lesen, wenn sie schon äußerlich offensichtlich etwas Verkehrserhebliches enthalten können, Bay VM 70 67 "
Ist also nach Außen hin erkennbar, dass es mithilfe des Behelfsschilds eine Verkehrssituation geregelt werden soll, so ist diesem Schild Folge zu leisten.
Ich hoffe Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben.
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Mit freundlichen Grüßen
Michael Bauer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Bauer,
ich habe eben nocheinmal ein wenig im internet gesucht. Hier sah ich unter anderem auch das die verkehrszeichen eine gewisse ral farbe haben müssen, nicht stark verschmutzt oder überklebt sein dürfen. Weil dieses zeichen 250 war definitiv nicht in ral farbe.
Genauso wie hier ein umleitungsschild steht wo ein pfeil mit schwarzem klebeband draufgeklebt wurde. Dieses dürfte doch alles nicht der stvo entsprechen oder?
Danke für Ihre Antwort.
Gruss
Kleinert
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist es so, dass Verkehrszeichen verwaltungsrechtliche Wirkung entfalten, sofern diese aufgestellt sind.
Da Sie vermutlich eine Ordnungsidrigkeitenanzeige erhalten (haben), empfiehlt es sich - sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, Ihren konkreten Einzelfall ( durch Lichtbilder, in Augenscheinnahme etc) überprüfen zu lassen, ob die von Ihnen bemängelten Verkehsschilder überhaupt Wirkung nach außen entfaltet haben.
Wie ich jedoch bereits in meiner ersten Antwort geschrieben habe, so müssen Sie das Verkehrszeichen gegen sich gelten lassen, wenn es als solches erkennbar war bzw. die Regulierungswirkung des Verkehrsschilds erkennbar war.
Gleiches gilt für die von Ihnen genannten temporären Umleitungsschilder etc.
Ist das Zeichen als hoheitliche Maßnahme deutlich nach außern erkennbar, so ist ( im Regelfall) auch die Regelungsabsicht zu befolgen. Weicht das von Ihnen bemängelte Schild jedoch soweit von der Norm ab, dass es nach außen hin nicht als Verkehrszeichen erkennbar ist, so ist äußerst fraglich, ob dieses Schild Regelungswirkung entfalten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Bauer
Rechtsanwalt