Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich ihre Fragen wie folgt:
Für die Anwendbarkeit des deutschen Erbschaftssteuerrechtes kommt es darauf an, ob der Erbe Inländer im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist. Die Staatsangehörigkeit ist nicht entscheidend. Die Pflicht zur Besteuerung in Deutschland ergibt sich für Steuerinländer aus § 2 Abs.1 ErbStG
.
Auch ausländische Staatsbürger können nach den ErbStG als Inländer gelten, da gem. § 2 Abs.1 Nr.1 a) auch eine solche Person als Inländer unabhängig von der Staatsbürgerschaft gilt, die im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da Sie vorliegend einen Wohnsitz in Deutschland haben und hier auch steuerlich geführt werden, gelten für Sie vorliegend die Regelungen des deutschen Erbschaftssteuerrechts nach dem ErbStG.
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich ist auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, da der Erbfall vor April 2009 eingetreten ist. Allerdings ergibt sich über § 21 ErbStG
eine Anrechnungsmöglichkeit von im Ausland gezahlter Erbschaftssteuer. Da eine solche vorliegend nicht gezahlt worden ist, kann auch keine Anrechnung erfolgen.
Dies vorweg geschickt gilt zu Ihren Einzelfragen folgendes:
1. und 2.
Da Sie Steuerinländer sind und demnach einer Steuerpflicht auch nach § 2 Abs. 1 ErbStG
unterliegen besteht eine Anzeigepflicht.
Gemäß § 30 ErbStG
gilt, dass jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber (= Erben), binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen ist.
Bei Versäumen der Frist ist nicht zu befürchten, dass dies Konsequenzen nach sich zieht, wenn die Anmeldung nunmehr erfolgt.
3.
Die Lebensversicherung ist nach deutschem Erbschaftssteuerrecht dann relevant, wenn der Verstorbene der Versicherungs-Nehmer und gleichzeitig die versicherte Person ist. Wenn im vorliegenden Fall also Ihre Mutter die Versicherung für sich abgeschlossen hatte und Sie begünstigt sind, dann ist dies ein erbschaftssteuerlicher Vorgang. Entscheidend ist, dass Sie durch den Erbfall Vermögen erhalten (aus der LV) welches durch die Beiträge der Erblasserin (mit-) angespart worden ist.
4.
Nach § 14 ErbStG
werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Dies bedeuet im vorliegenden Fall, dass auch die Schenkung des Hauses nach deutschen Recht erbschaftssteuerbar ist, da Sie innerhalb von 10 Jahren vor dem Erwerb von Todes wegen lag.
5.
Sie haben vorliegend leider kein Wahlrecht mehr. Bei einer Steuerfestsetzung nach dem 31.12.2008 konnte der Antrag auf Anwendung des alten Rechts und der erhöhten Freibeträge, längstens bis zum 30.6.2009, gestellt werden. Zum Hintergrund: iIm Falle eines Erwerbs von Todes wegen kann der Erwerber (=Erbe), für den die Erbschaftsteuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden ist, beantragen, dass alle durch das Erbschaftsteuerreformgesetz geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes angewendet werden. Vorliegend ist die Steuer aber überhaupt noch nicht festgesetzt. Es gilt daher das aktuelle Recht.
6.
Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG
gilt unabhängig von dem Ergebnis der Steuerfestsetzung. Daher müssen Sie eine Anzeige vornehmen.
Sehr geehrter Herr Meivogel,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Bez. Antwort 5 habe ich noch ein Verständnisproblem:
Gilt in meinem Fall das alte Gesetz (bis 31.12.08) und den niedrigeren Freibeträgen (nach meinem Wissen 201 T€ bei Kindern), oder das neue Gesetz (ab 1.1.2009) mit den höheren Freibeträgen (nach meinem Wissen 400T€ bei Kindern)
mit bestem Dank im voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Fall wird nicht mehr nach den Altregelungen beurteilt, da die Steuer bis heute mangels Erbschaftssteuermeldung noch gar nicht festgesetzt worden ist. Ein Antrag auf Anwendung der Altregelung ist nur bis zum 30.06.2009 möglich gewesen, soweit die Steuerfestsetzung nach dem 31.12.2008 erfolgte.