Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1. Aus der bisherigen Dauer des Verfahrens lassen sich keine Rückschlüsse positiver oder negativer Natur ziehen. Auch ist keineswegs absehbar, wie lange es sich noch hinziehen kann. Dies ist nicht nur von Staatsanwaltscahft zu Staatsanwaltschaft unterschiedlich, sondern hängt auch vom einzelnen Staatsanwaltschaft und dem Einzelfall ab.
Natürlich können Sie auch einmal höflich nachfragen. Einen Verteidiger würde ich ehrlich gesagt erst einschalten, falls es "ernst wird", also ein Reaktion kommt, die keine Einstellung ist.
2. Wie die Sache ausgehen wird, lässt sich ebenfalls nicht prognostizieren; das wäre unangebrachte Kaffeesatzleserei. Die Chancen einer Einstellung (ggf. gegen Auflagen) dürften aber tatsächlich nicht unrealistisch sein. Im Falle einer Verurteilung dürfte von einer relativ geringen Geldstrafe auszugehen sein, die sich wahrscheinlich unter der Grenze für die Aufnahme in ein Führungszeugnis liegen dürfte und Sie nicht als vorbestraft gelten lässt.
3. Die Nötigung setzt keine Gewalt im eigentlichen Sinne voraus. Es reicht auch schon eine recht geringe Einwirkung auf das Opfer aus, dass diesen Gewalt oder Drohung verspüren lässt. Hierzu muss ich leider sagen, dass der strafrechtliche Gewaltbegriff ganze Bücher füllt, so dass es schlicht unmöglich ist, hier ins Detail zu gehen.
Es steht allerdings zu vermuten, dass bei Unterstellung der Richtigkeit Ihrer Schilderung für eine Nötigung tatsächlich kein Raum bleibt.
4. Die Auswirkungen auf eine Laufbahn im öffentlichen Dienst lassen sich ebenfalls schwer einschätzen. Dies hat den Hintergrund, dass hier Ihre Geeignetheit für die angestrebte Laufbahn geprüft wird, wobei dem potentiellen Dienstherrn Beurteilungs- und Ermessensspielräume zustehen. In der Regel sind jedoch geringfügige Verfehlungen unschädlich, insbesondere dann, wenn Sie unter der Schwelle zur Vorstrafe bleiben. Ausschlaggebend ist dabei nicht zuletzt die Laufbahn selbst. So würde es sich von selbst verstehen, dass z.B. eine Eignung für eine Psychologenstellung in einem Anti-Gewalt-Programm eher skeptisch zu beurteilen wäre.
Ich kann Ihnen nur den Rat geben, zunächst einmal etwas entspannter zu werden und die weitere Entwicklung abzuwarten. Sollte die Sache nicht eingestellt werden, so sollten Sie einen Verteidiger konsultieren, der dann für Sie Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und dann das weitere Vorgehen beurteilen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Lauer,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort auf meine Fragen. Bei mir geht es nicht im Psychologie und Anti-Gewalttraining
sondern um den geisteswissenschaftlichen Bereich. Vielleicht kann ich also etwas ruhiger sein.
Noch eine ganz knappe Frage betreffs des evtl. Kontaktes mit der Staatsanwaltschaft: Ruft man da unter Angabe des
Aktenzeichens an, oder empfiehlt es sich eher, schriftlich nachzufragen?
Ich würde Ihnen eher den telefonischen Kontakt anraten, da dies persönlicher ist und Missverständnissen vorbeugt. Allerdings kann es Ihnen natürlich passieren, dass Sie keine Auskunft erhalten, da Sie sich ja nicht identifiziern können. Versuchen kann man es aber jedenfalls.