Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:
1.
Soweit keine besondere Regelung in der schuldrechtlichen Vereinbarung getroffen wurde, ist dies nicht der Fall (der Grundfall ist ja gerade das Erlöschen des Rechts mit Tod des Berechtigten). Soweit allerdings vereinbart ist, dass eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung auch die Rechtsnachfolger betrifft, ist Ihre Annahme zutreffend.
2.
Nein, von Ihm würde so eine unmögliche Leistung verlangt werden. Dies ist rechtlich, wie Sie ja sicherlich in den ersten Semestern gehört haben, nicht zulässig (ergibt sich nach allgemeiner Auffassung aus § 275 BGB
). Allerdings würde er, wenn er gegenüber Z keine entsprechende Klausel einfügt (wie Sie es ja in anderer Frage heute bereits vorschlugen), sich gegenüber den Berechtigten (beachte aber 1.) schadensersatzpflichtig.
3.
Ja, dies ist voll und ganz zutreffend!
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich auch weitere Fragen/Hausarbeiten zur Verfügung. Sie dürfen mir dazu auch gerne direkte Online-Anfragen schicken. Da ich zudem im Strafrecht promoviere, dürfen Sie besonders gerne mit strafrechtlichen Fragen an mich herantreten!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>
Sehr geehrter Hr. Hellmann,
zu Ziffer 1 Ihrer Antwort eine Nachfrage: ist die folgende Regelung nicht dieser Art, dass sie eine schuldrechtliche Verpflichtung der Rechtsnachfolger vorsieht?
A verpflichtet sich, die Verpflichtung nach Nr. 1 als beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen zu lassen und schuldrechtlich seinen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen
1.
Soweit keine besondere Regelung in der schuldrechtlichen Vereinbarung getroffen wurde, ist dies nicht der Fall (der Grundfall ist ja gerade das Erlöschen des Rechts mit Tod des Berechtigten). Soweit allerdings vereinbart ist, dass eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung auch die Rechtsnachfolger betrifft, ist Ihre Annahme zutreffend.
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Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, das ist zutreffend (allerdings liegt dann kein dingliches Recht mehr vor).
Hochachtungsvoll
RA Hellmann