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26. September 2005 12:46 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Vertragliche Regelungen


A verpflichtet sich gegenüber D, E, F und G bis zum 01.9.2020 eine (gegen Zahlung eines jährlichen Entgelts) Nutzung der Grundstücke-Nr. 78 und 89 als Einzelhandelsgeschäft mit mehr als 15 Parkplätzen zu unterlassen.

A verpflichtet sich, die Verpflichtung nach Nr. 1 als beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen zu lassen und schuldrechtlich seinen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen.


Sachstand:

Die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten (jeweils eine Dienstbarkeit für D, E F und G) werden am 20.09.2005 im Grundbuch eingetragen.

Fragen:

Wenn D, E, F und G sterben, erlischt ja die beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach § 1061 BGB . Dagegeben geht der daneben rein schuldrechtlich vereinbarte Nutzungsunterlassungsanspruch auf die Erben über oder?? D.h. auch die Erben von D, E, F und G können die Nutzungsunterlassung von A verlangen oder?

A schuldet den Erben von D, E, F und G rein schuldrechtlich die Nutzungsunterlassung auch weiterhin, wenn er gar nicht mehr Eigentümer der Grundstücke ist, weil er die Grundstücke inzwischen an Z verkauft hat oder??

A tut also auch nach einem Tod von D, E, F und G gut daran, einem Abkäufer diese Nutzungsbeschränkung im Kaufvertrag aufzuerlegen und ggf. dinglich abzusichern oder?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:

1.
Soweit keine besondere Regelung in der schuldrechtlichen Vereinbarung getroffen wurde, ist dies nicht der Fall (der Grundfall ist ja gerade das Erlöschen des Rechts mit Tod des Berechtigten). Soweit allerdings vereinbart ist, dass eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung auch die Rechtsnachfolger betrifft, ist Ihre Annahme zutreffend.

2.
Nein, von Ihm würde so eine unmögliche Leistung verlangt werden. Dies ist rechtlich, wie Sie ja sicherlich in den ersten Semestern gehört haben, nicht zulässig (ergibt sich nach allgemeiner Auffassung aus § 275 BGB ). Allerdings würde er, wenn er gegenüber Z keine entsprechende Klausel einfügt (wie Sie es ja in anderer Frage heute bereits vorschlugen), sich gegenüber den Berechtigten (beachte aber 1.) schadensersatzpflichtig.

3.
Ja, dies ist voll und ganz zutreffend!


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich auch weitere Fragen/Hausarbeiten zur Verfügung. Sie dürfen mir dazu auch gerne direkte Online-Anfragen schicken. Da ich zudem im Strafrecht promoviere, dürfen Sie besonders gerne mit strafrechtlichen Fragen an mich herantreten!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>

Rückfrage vom Fragesteller 26. September 2005 | 13:19

Sehr geehrter Hr. Hellmann,

zu Ziffer 1 Ihrer Antwort eine Nachfrage: ist die folgende Regelung nicht dieser Art, dass sie eine schuldrechtliche Verpflichtung der Rechtsnachfolger vorsieht?

A verpflichtet sich, die Verpflichtung nach Nr. 1 als beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen zu lassen und schuldrechtlich seinen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen

1.
Soweit keine besondere Regelung in der schuldrechtlichen Vereinbarung getroffen wurde, ist dies nicht der Fall (der Grundfall ist ja gerade das Erlöschen des Rechts mit Tod des Berechtigten). Soweit allerdings vereinbart ist, dass eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung auch die Rechtsnachfolger betrifft, ist Ihre Annahme zutreffend.

.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. September 2005 | 13:24

Sehr geehrter Ratsuchender,

ja, das ist zutreffend (allerdings liegt dann kein dingliches Recht mehr vor).

Hochachtungsvoll

RA Hellmann

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