Rückforderung einer Geldleistung meiner Mutter an mich durch das Sozialamt

| 3. Juli 2009 17:21 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Durch ihr Beisein beim Unfalltod meines Vaters wurde meine Mutter psychisch und physisch krank. Da sie weder allein leben noch ihre gewohnte Umgebung verlassen wollte, habe ich sie über 10 Jahre betreut; zum Ausgleich versprach sie mir mündlich einen Geldbetrag, der ausbezahlt wurde. Jetzt ist meine Mutter im Heim, die Kosten übersteigen ihre Einkünfte und das Sozialamt fordert den Betrag wg. Verarmung meiner Mutter zurück. Kann ich mich wehren? Wo kann ich relevante Bestimmungen nachlesen?

3. Juli 2009 | 17:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchende!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworten möchte.

Vorliegend handelt es sich um eine Rückforderung, die rein begrifflich "Spzialhilferegreß" genannt wird.

Dabei macht das Sozialamt einen Anspruch geltend, der grds. Ihrer Mutter gegen Sie als Beschenkten zustünde.

Gemäß § 528 BGB kann der geschenkte Gegenstand, hier also das ausgezahlte Geld, vom Schenker zurückgefordert werden, sofern er innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Jahren nach der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

Gem. § 90 BSHG geht dieser Anspruch des Schenkenden auf Rückforderung gegenüber dem Beschenkten nach Eintritt der Bedürftigkeit auf den Träger der Sozialhilfe über.

Dieser Anspruch kann auch gegen den Willen des Schenkenden, hier die Mutter, übergeleitet werden.

Ist die Schenkung innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgt, können Sie sich gegen die Überleitung des Anspruches nach § 528 BGB i.V.m. § 90 BSHG wohl nicht wehren.

Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn es sich nicht um eine unentgeltliche Schenkung sondern um eine Zahlung zur Abgeltung der Betreuung handelte.

Anhand der von Ihnen gemachten Angaben ist dies zunächst jedoch nicht ersichtlich.

Ich empfehle Ihnen, sich aufgrund der bereits erfolgten Rückforderung durch das Sozialamt nochmals ausführlich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Dieser wird Ihnen in einem ausführlichen Beratungsgespräch noch weitergehend beratend zur Seite stehen können.


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 5. Juli 2009 | 00:52

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Die Anwältin hat sich, ohne daß mein Fragetext dies nahelegte, fast nur auf "Schenkung" kapriziert; es handelt sich aber bei dem angesprochenen Sachverhalt um die Gegenleistung für einen geleisteten Dienst (meine Formulierung "zum Ausgleich..." legt dies schon nahe). Darauf hätte sie eingehen müssen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. Juli 2009
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Die Anwältin hat sich, ohne daß mein Fragetext dies nahelegte, fast nur auf "Schenkung" kapriziert; es handelt sich aber bei dem angesprochenen Sachverhalt um die Gegenleistung für einen geleisteten Dienst (meine Formulierung "zum Ausgleich..." legt dies schon nahe). Darauf hätte sie eingehen müssen.


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