Sehr geehrter Ratsuchende!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworten möchte.
Vorliegend handelt es sich um eine Rückforderung, die rein begrifflich "Spzialhilferegreß" genannt wird.
Dabei macht das Sozialamt einen Anspruch geltend, der grds. Ihrer Mutter gegen Sie als Beschenkten zustünde.
Gemäß § 528 BGB
kann der geschenkte Gegenstand, hier also das ausgezahlte Geld, vom Schenker zurückgefordert werden, sofern er innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Jahren nach der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
Gem. § 90 BSHG geht dieser Anspruch des Schenkenden auf Rückforderung gegenüber dem Beschenkten nach Eintritt der Bedürftigkeit auf den Träger der Sozialhilfe über.
Dieser Anspruch kann auch gegen den Willen des Schenkenden, hier die Mutter, übergeleitet werden.
Ist die Schenkung innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgt, können Sie sich gegen die Überleitung des Anspruches nach § 528 BGB
i.V.m. § 90 BSHG wohl nicht wehren.
Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn es sich nicht um eine unentgeltliche Schenkung sondern um eine Zahlung zur Abgeltung der Betreuung handelte.
Anhand der von Ihnen gemachten Angaben ist dies zunächst jedoch nicht ersichtlich.
Ich empfehle Ihnen, sich aufgrund der bereits erfolgten Rückforderung durch das Sozialamt nochmals ausführlich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Dieser wird Ihnen in einem ausführlichen Beratungsgespräch noch weitergehend beratend zur Seite stehen können.
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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