haftbefehl

16. Juni 2009 17:58 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk

habe eine dringende frage an sie heute mittag war die polizei da bei meiner tochter wegen mir sie hätten einen haftbefehl gegen mich meine tochter sagte das ich nicht da sei was auch stimmte. nun meine frage muß ich nicht vorher einen brief bekommen von der staasanwaltschaft wegen strafantritt habe 2004 ziemlich viel scheiße gebaut betrug imwert von 40000 euro wurde auch verurteilt zu 1 jahr und 6 monaten auf bewärung da ich meine auflagen icht eingehalten habe wurde die bewährung widerrufen habe um strafaufschub gebeten da ich operiert werden muß anfang juli dieser wurde abgelehnt vorgestern bekam ich einen brief das haftbefehl gegen mich erlassen wurde.nun meine frage muß ich nciht erstmal nen brief für strafantritt bekommen habe dies auch der staatsanwaltschaft mit geteilt das ich nichts dergleichen bekommen habe kann ich dies noch irgendwie ab klären da die polizei morgen wieder kommt

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Gemäß § 457 Abs. 2 StPO ist die Vollstreckungsbehörde befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist.

Grundsätzlich bestimmt § 457 Abs. 2 StPO , dass der auf freiem Fuß befindliche Verurteilte zum Antritt der Strafe geladen werden muss. Die Ladung braucht nicht förmlich zugestellt zu werden. Zwangsmaßnahmen nach Abs. 2 sind nur zulässig, wenn der Verurteilte sich trotz förmlicher Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem in der Ladung bestimmten Tag stellt.

Bei Fluchtverdacht wird von der Ladung zum Strafantritt abgesehen und sofort ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen. Fluchtverdacht besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Verurteilte sich der Strafvollstreckung entziehen werde. Der Fall, dass der Verurteilte bereits flüchtig ist oder sich verborgen hält, steht dem Fluchtverdacht selbstverständlich gleich.

Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zwangsmaßnahmen des Abs. 2 sieht die StPO nicht vor. Daher ist nur die Beschwerde nach § 21 StVollstrO und danach der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben.

Sie sollten sich daher unter Vorlage des entsprechende Haftbefehls schnellstmöglich an einen Rechtsanwalt vor Ort wenden, damit dieser das Vorliegen der Voraussetzungen zum Erlass eines solchen Haftbefehls überprüfen und entsprechende Schritte, gegebenenfalls auch unmittelbar gegenüber der Staatsanwaltschaft, einleiten kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass vorliegend eine konkrete Beratung bzw. ein konkreter Verhaltensvorschlag nicht erfolgen kann, sondern der Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls bedarf.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin

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