Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Meines Erachtens haben Sie angesichts der geschilderten Mängel zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 437 BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch)).
Danach hat der Verkäufer das Fahrzeug nach Ihrer Wahl entweder das Fahrzeug zu reparieren oder ein neues mangelfreies Fahrzeug zu liefern.
Sollte der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern oder diese fehlgeschlagen sein, können Sie von dem Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen zunächst, den Verkäufer schriftlich per Einschreiben mit Rückschein unter Setzung einer angemessenen Frist (14 Tage) aufzufordern, Ihnen ein mangelfreies Fahrzeug zu liefern und ihm für den Fall der Ablehnung den Rücktritt vom Kaufvertrag anzudrohen.
2. Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass Ihnen möglicherweise für den Fall des Kaufvertragsschlusses im Wege des Fernabsatzes (beispielsweise per Telefon, Internet u.a.) noch ein Widerrufsrecht zusteht.
Ich bitte höflich, mittels der kostenlosen Nachfragefunktion mitzuteilen, wie bzw. wo und wann Sie das Fahrzeug kauften.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
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3. Juni 2009
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15:25
Antwort
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