Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
1.
Aus § 12 ZPO
ergibt sich, dass das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen diese Personen erhobenen Klagen zuständig ist. Soweit es sich bei dem Händler Y um eine natürliche Person handelt, ergibt sich aus § 13 ZPO
, dass der Wohnsitz des Händlers Y ausschlaggebend ist. Handelt es sich bei dem Händler Y dagegen um eine juristische Person (z.B. eine GmbH) ist nach § 17 ZPO
der Sitz (also grundsätzlich der Ort der Verwaltung) ausschlaggebend.
Abweichend vom allgemeinen Gerichtsstand, kann sich die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts auch aus einem besonderen Gerichtsstand ergeben.
Nach § 29 ZPO
kann z.B. der Erfüllungsort ein solcher besonderer Gerichtsstand sein. Wäre der Erfüllungsort der geltend gemachten Forderung in Höhe von 40,00 € der Wohnsitz des Käufers/Kunde X, könnte die Klage am Gericht, welches für den Wohnsitz örtlich zuständig ist, eingelegt werden.
Geprüft werden muss vorab, ob in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer der Parteien ein Erfüllungsort benannt ist. Soweit dies nicht der Fall ist, wird durchaus die Ansicht vertreten, dass im Fall einer Rückabwicklung nach einem erklärten Widerruf grundsätzlich der Wohnsitz des Käufers als Erfüllungsort der durch den Käufer geforderten Geldzahlung anzusehen ist. Es ist aber nicht auszuschließen, dass ein Gericht eine andere Ansicht vertritt und ausschließlich auf den Wohnsitz des Schuldners der Geldzahlung, also hier dem Händler Y, abstellt.
2.
Grundsätzlich ist ausreichend zu erklären, dass die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Klage eingereicht wurde, gerügt wird. Die Prüfung der Rüge hat dann durch das Gericht von Amts wegen zu erfolgen.
3.
Eine Verteidigungsanzeige muss erstellt und fristgemäß eingereicht werden. Bereits im Rahmen dieser Verteidigungsanzeige kann die örtliche Unzuständigkeit gerügt werden.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
Sehr geehrter Herr Greif,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ansatzpunkt wäre also eine Rüge der örtlichen Zuständigkeit gem. § 12 ZPO
.
Soweit ich informiert bin, ist eine Regelung in den AGBs nur für Kaufleute und jur. Personen relevant (so auch in den AGBs des Händlers vermerkt), nicht jedoch zwischen Händler und Kunde festlegbar?
MfG
Sehr geehrter Herr Greif,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ansatzpunkt wäre also eine Rüge der örtlichen Zuständigkeit gem. § 12 ZPO
.
Soweit ich informiert bin, ist eine Regelung in den AGBs nur für Kaufleute und jur. Personen relevant (so auch in den AGBs des Händlers vermerkt), nicht jedoch zwischen Händler und Kunde festlegbar?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihnen die Nachfrage wie folgt:
1. Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn Sie gegenüber dem Gericht erklären, dass dieses örtlich unzuständig ist (Zuständigkeitsrüge).
2. Eine Regelung über den Erfüllungsort kann grundsätzlich in jede AGB aufgenommen werden. Für eine abschließende Bewertung bedarf es aber der Prüfung der konkreten AGB im Einzelfall.
Eine sog. Gerichtsstandsvereinbarung über ein an sich unzuständiges Gericht ist nach § 38 ZPO
dann zugelassen, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens sind.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
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