Sehr geehrte Ratsuchende,
unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Wann die Strafaussetzung zur Bewährung durch das Gericht widerrufen werden kann ist gesetzlich geregelt (§ 56f StGB
).
Nach dieser Norm widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
1. in der Bewährungszeit einer Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, (oder)
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aussicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
In Ihrem Fall wurde die Bewährungsstrafe offensichtlich wegen Nr. 3 widerrufen.
Über einen Bewährungswiderruf entscheidet das Gericht in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kann mit der „sofortigen Beschwerde“ angefochten werden.
Soweit dies Ihrem Sachverhalt zu entnehmen ist, haben Sie dies getan, da die Beschwerde abgelehnt worden ist.
Ein weiteres Rechtsmittel existiert nicht, d.h. mit der Einlegung Ihrer Beschwerde sind Ihre Rechtsmittel ausgeschöpft und Sie müssen den Strafantritt akzeptieren, so dass das Vorgehen rechtens ist.
Sie sollten dieser Aufforderung auch unbedingt nachkommen, da dies für den weiteren Strafvollzug, insbesondere für eine angestrebte vorzeitige Entlassung erhebliche Vorteile hat.
Gibt es wichtige Gründe, den Haftantritt auf einem späteren Zeitpunkt zu legen, kann Strafaufschub beantragt werden. Ob solche Gründe bei Ihnen vorliegen, muss gesondert geprüft werden.
Ich bedauere, Ihnen keinen anderen Rat geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin
bewährungswiderruf
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Strafrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Ute Bildstein
sehr geehrte damen und herren
ich bin vor 2 jahren zu 1jahr und sechs monaten auf bewährung verurteilt worden wegen betrugs.am anfangbin ich auch immer zu meiner bewährungshelferin hin gegangen wie es mir auferlegt worden ist mit der zeit hatte ich nachgelassen und bin gar nicht mehr zu ihr gegangen.Im september letzten jahres hatte ich wieder einen termin vor gericht wie hat der richter sich ausgedrückt es wird über meine bewährung zur bewährung verhandelt binauch die erste zeite zu meiner bewährungshelferin gegangen dann habe ich wieder nach gelassen danach bekam ich einen brief vom gericht von einer helferin sie hat mit mir alles besprochen zwecks schulden und allem drum und dran es ging darum ob meine bewährung erhalten bleibt oder nicht.Nach ca 4 Wochen bekam ich einen Brief vom Staatsanwalt das meine Bewährung widerrufen wurde und eine woche später bekam ich erneut einen brief von der staatsanwaltschaft das ich in 2 wochen meinen strafantritt habe meine frage kann ich da irgendwas machen hbe auch beschwerde eingelegt da der richter meinte es könnte bei mir wieder vorkommen das ich die scheiße baue meine beschwerde wurde ab gelehnt hoffe sie können mir einen rat geben das letzte mal das ich so einen mist gebaut habe war vor 5 jahren mußte auch zu einer gerichtshelferin und ihr sämtliche unterlagen vorlegen wie bescheid von arge insolvenzverfahren usw darauf hin habe ich auch die absage von meiner beschwerde bekommen ist das rechtens
Bewährung
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