Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen gerne summarisch beantworten möchte.
1.
Ich habe Bedenken im Hinblick auf das Werbeverbot, wenn das Reisebüro Ihnen neue Reisende vermittelt. Werbung ist nämlich das gezielte Herantreten an einen nicht überschaubaren Personenkreis zum Zwecke der Auftragserlangung. Dies kann auch durch Dritte geschehen. Sie sagen zwar, dass dies ohne Werbung geschehe, aber dies ist nach meiner Auffassung schwerlich darstellbar, da es insoweit ausreicht, dass in irgendeiner Weise Informationen über Ihre Leistungen im Reisebüro ausliegen oder sonst wie bekannt gemacht werden. Von daher würde ich Ihnen von einer derartigen Vermittlungstätigkeit Dritter (soweit diese nachvollziehbar ist) abraten, da Sie ansonsten Probleme mit der Gewerbsmäßigkeit bekommen (für diese ist nach Auffassung der Behörden Werbung konstitutiv). Daran ändert auch die rechtliche Umleitung des Vertrages durch die von Ihnen vorgeschlagene Erklärung leider nichts.
2.
Im schlimmsten Fall würde man Ihre Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit einstufen, die dann genehmigungspflichtig nach § 20 LuftVerkehrsG wäre. Mangels Genehmigung läge nach § 58 Nr. 5 LuftVG dann aber nur eine Ordnungswidrigkeit vor.
3.
Vermitteln darf das Unternehmen generell schon, allerdings mit den möglichen Folgen, s.o.
Ich hoffe, Ihnen mit der Prüfung der Rechtslage weiter geholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Vertretung – soweit gewünscht – zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">Homepage von RA Hellmann</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an RA Hellmann</A>
Nicht gewerbliche Ballonfahrten - Luftrecht/Wettbewerbsrecht/Gewerbe
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Nicht gewerbliche Ballonfahrten
Ich bin im Besitz eines Heißluftballons, der von mir nur für private Ballonfahrten genutzt wird. Ich kann als Privatpilot bis zu 3 Personen gegen Entgelt befördern. Eine Gewinnabsicht liegt nicht vor. Es werden lediglich die Kosten zu einem geringen Teil gedeckt. Da ich nicht gewerblich fahre, darf ich als Privatpilot nach geltendem Recht keine Werbung machen und auch Dritte dürfen nicht für Ballonfahrten mit mir werben.
Wie stellt sich die rechtliche Situation dar, wenn ich von einem Reisebüro/Hotel oder Marketingbüro (kein Luftfahrtunternehmen, aber Betreiber eines eigenen Heißluftballons) Passagiere vermittelt bekomme. Und zwar in der Art, dass die Ballonfahrt (ohne vorherige Werbung) bei dem Unternehmen gekauft wurde und nach Abzug einer Provision für das Unternehmen an den Piloten weitervermittelt wird. Dabei unterschreibt der Passagier eine Erklärung, mit ungefähr folgendem Wortlaut:
„Hiermit erkläre ich meine Zustimmung, die bei der Firma XY gebuchte Ballonfahrt mit einem nicht gewerblich tätigen Piloten durchzuführen. Der Beförderungsvertrag mit der Firma XY ist damit gegenstandslos. Es entsteht ein neuer Beförderungsvereinbarung mit dem Piloten XYZ.
Die Haftung des Luftfahrzeugführers aus dem Beförderungsvertrag richtet sich nach dem Luftverkehrsgesetz. Die Ersatzpflicht des Luftfahrzeugführers nach § 44 Luftverkehrsgesetz tritt nicht ein, wenn er nachweist, dass er und sein Team alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten.“
Mit den vermittelten Passagieren wird dann ein neuer Beförderungsbetrag mit mir als Pilot abgeschlossen.
Meine Frage:
Ist die Vermittlung von Passagieren in diesem Fall rechtlich möglich oder ist dies nicht erlaubt?
Mache ich mich in irgendeiner Weise strafbar, wenn ich diese Passagiere vermittelt bekomme und diese befördere?
Darf das Unternehmen, das kein Luftfahrtunternehmen ist überhaupt Ballonfahrten vermitteln?
Für eine möglichst schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.
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