Keine Auszahlung der Bank trotz Pfändungsfreigabe

20. Mai 2009 09:46 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialrecht


Guten Morgen,

habe ein ganz kurzes Problem, mein Konto ist gepfändet.Es gehen ausschlisslich Sozialleistungen, also Kindergeld, Elterngeld und 3 Mal Kindesunterhalt von den Vätern ein.Da der Kindesunterhalt ja nicht unter wiederkehrende Sozialleistungen fällt, war ich beim Amtsgericht und habe mir diese Pfändungsfreigrenze beantragt, und gleich und sofort einen Auszahlungsbeschluss für den schon eingegangenen Unterhalt am 01. des Monats geholt und bekommen und habe das Geld auch ausgezahlt bekommen.Nun ging am 18. der Unterhalt für mein ältestes Kind ein und ich wollte diesen wegüberweisen.
Kurze Zeit später rief mich meine Beraterin von der Bank an und meinte sie könne das nicht überweisen.Sie hätte seit 12. ein Auszahlungsverbot an mich und den Gläubiger vorliegen ich solle das mit dem Gläubiger klären sie kann mir dazu keine Auskünfte geben und auszahlen tut sie mir das Geld auch nicht, sie hätte mir letzte Woche schon nicht mal mehr das Kindergeld auszahlen dürfen.

Jetzt bin ich richtig verwirrt.Warum hole ich mir diesen gerichtlichen Beschluss, wenn sie mir das Geld doch nicht auszahlen?Ich habe eine Pfändungsfreigrenze von knapp 2200,00 Euro.Wir sind 6 Personen und Haben als Einkommen wie schon gesagt Wohngeld das gleich an den Vermieter geht, Kindergeld, Erziehungsgeld und den Kindesunterhalt der Väter.
Kindergeld ist doch eine Sozialleistung?! Ich weiss die Zahlungstermine und sehe Online nach und sobald Geld eingegangen ist hole ich es runter.
Heute kam der Endgültige Beschluss von Gericht das ich bis 2189,99 Euro Verfügen kann und darf.
Was ist jetzt wenn ich nachher in die Bank gehe mit diesem Beschluss und sie mir den Unterhalt noch nicht auszahlt?

Das ist so meine Befürchtung die ich habe.
Ich bin auch schon bei der Schuldnerberatung, mein dort zuständiger ist diese Woche leider im Urlaub.
Ist die Bank bei Vorlage des Beschlusses verpflichtet mir das Geld auszuzahlen?Ich habe das Limit auch noch nicht überschritten, ich habe an unterhalt bisher 457,00 Euro abgeholt und jetzt wären es denn nochmal 230,00 Euro.

Vielen Dank für die Antwort.

Liebe Grüsse

Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Grundsätzlich müssen Sie zwischen den Sozialleistungen wie Kindergeld, Sozialgeld, Wohngeld und ähnlichem und dem Kindesunterhalt unterscheiden

Bei Sozialleistungen regelt der § 55 SGB I , dass der Leistungsberechtigte innerhalb von sieben Tagen nach Gutschrift trotz Pfändung die Auszahlung verlangen kann. Der Kontoinhaber muss der Bank nachweisen, dass es sich um Sozialleistungen handelt. Dies können Sie durch den bei Gericht erwirkten Beschluss.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil aus dem Jahre 2006 die Rechte von Sozialleistungsbeziehern gestärkt, da diese nun in analoger Anwendung von § 850k ZPO beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen können, dass von vornherein und mit Wirkung für die gesamte Dauer der Pfändung die jeweils durch die wiederkehrenden Zahlungen auf das Konto gelangenden Beträge im Umfang der Pfändungsfreigrenzen von der Pfändung freigestellt werden. Dies haben Sie bereits getan

Der Kindesunterhalt zählt jedoch nicht zu den Sozialleistungen, so dass dieser grundsätzlich von dem Beschluss nicht umfasst wird. Dennoch legt der Beschluss die Pfändungsgrenze fest, bis zu der Sie über Ihre Konto verfügen können. Da Sie diese Grenze noch nicht erreicht haben, sollte die Bank bei Vorlage des Beschlusses Ihnen das weitere Geld auszahlen.

Der Kindesunterhalt generell ist nicht als Einkommen von Ihnen anzusehen, sondern allenfalls eine Einnahme des Kindes. Ihre Kinder haben einen eigenen Anspruch gegen den Kindesvater, den Sie lediglich bis zu deren Volljährigkeit geltend machen.
Damit ist auch der Kindesunterhalt an sich unpfändbar.

Sollte die Bank Ihr Geld trotz des Beschlusses nicht freigeben und an Sie auszahlen, müssten sie zur Freigabe des Kontos bezüglich des Kindesunterhaltes eine Vollstreckungserinnerung beim Gericht einlegen.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Rückfrage vom Fragesteller 20. Mai 2009 | 11:43

Danke ersteinmal für die Antwort.

Nun war ich zwischenzeitlich schnell zur Bank mit meinem Beschluss, und reichte Ihn der Dame zum lesen, als Antwort bekam ich ein "....hmmm ja weiss ich nicht, ich faxe das der Pfändungsabteilung, und muss auf das ok warten, vorher kann ich das nicht auszahlen.Ich rufe sie dann an..."
Hat die Dame eigntlich überhaupt Ahnung von ihrem Job oder macht Sie ihn zu genau?So langsam beschleicht mich das Gefühl sie möcht mich etwas ärgern.Ich bin auf das Geld wirklich angewiesen.Und kann nicht ganz nachvollziehen, das sich das alles so in die Länge zieht.Und och viel weniger warum sie mir das Geld nicht auszahlt!
Sie hat alle Unterhaltstitel vorliegen, ich habe den Beschluss gebracht so langsam werde ich auch etwas sauer, weil mich so hinhalten.Ich habe noch genau 3 Euro in der Tasche.

Was kann ich jetzt tun?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Mai 2009 | 14:05

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich gehe davon aus, dass die Angestellte aufgrund des Auszahlungsverbots erst die Zustimmung von Vorgesetzten einholen muss, bevor die Auszahlung erfolgen kann.
Natürlich kann es auch sein, dass die Angestellte selbst keine rechtlichen Kenntnisse darüber hat, welche Auswirkungen die Vorlage des Beschlusses hat.
Leider gibt es wohl keine schnellere Möglichkeit an Ihr Geld zu kommen, als nochmals bei der Bank nachzufragen und notfalls darauf zu bestehen, selbst mit der Pfändungsabteilung bzw. dem Verantwortlichen zu sprechen.

Möglicherweise könnte auch der Rechtspfleger, der den Beschluss erlassen hat, dazu bewegt werden, bei der Bank anzurufen und hierdurch eine schnellere Freigabe des Kontos erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

FRAGESTELLER 6. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER