Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Wenn Sie nachweisen können, dass der Schaden schon vor dem Verkauf bestand und die Werkstatt, die das Fahrzeug vor dem Kauf begutachtet hat, keinen Schaden festgestellt hat, dann liegt meines Erachtens schon ein arglistiges Verschweigen des Mangels vor, den Sie auch nachweisen können. Entsprechend können Sie dann Minderungsansprüche und/oder Schadensersatzansprüche geltend machen oder von dem Kauf zurücktreten.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Hinweis: Der Fragesteller ist der VERKÄUFER. Ich als Verkäufer war überzeugt, dass kein Schaden vorlag, da mir dieses von der Werkstatt bestätigt wurde. Daher habe ich das unruhige Laufverhalten beim Verkauf auch nicht angegeben, da ich es für unbedeutend gehalten habe. Liegt trotzdem eine arglistige Täuschung vor? Da ich per eMail bereits bestätigt habe, dass ich von dem unruhigen Laufverhalten (nicht jedoch von dem eigentlichen Schaden) wusste: Gilt dieses bereits als Beweis, dass der Schaden schon vor dem Kauf bekannt war?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Dass Sie als Verkäufer diese Frage stellen, ging aus dem Sachverhalt in der Tat nicht hervor, ändert aber im Prinzip nichts an der rechtlichen Beurteilung. Wenn Sie tatsächlich nichts von dem Schaden wussten, dann scheidet arglistige Täuschung aus, wobei dies den Käufer lediglich zur Anfechtung berechtigen würde.
Maßgeblich für ein Rückgaberecht ist das Vorliegen eines Mangels vor Gefahrübergang, also vor Übergabe des Wagens. Wenn die Aussagen der Werkstätten unterschiedlich sind, dann muss eben noch geklärt werden seit wann der Mangel vorliegt. Dass dies bereits vor Übergabe der Fall war, muss der Käufer beweisen.
Sollte die Werkstatt bei der Besichtigung vor Verkauf einen Fehler gemacht haben und den Schaden nicht festgestellt haben, dann können Sie sich dieser gegenüber schadlos halten und den Schaden, der Ihnen durch eine etwaige Rückgabe des Fahrzeuges oder Minderung des Kaufpreises entstanden ist regressieren. Sie müssten dann vortragen, das Sie den fehlerhaften Wagen jetzt zu dem geminderten Preis nicht mehr verkaufen können.
Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin