Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt beantworte:
Die Kündigungsvoraussetzungen liegen wegen zweimalig hintereinander erfolgten Zahlungsverzugs vor, weshalb die Kündigung deswegen ausgesprochen werden kann, gegenüber der GmbH als juristischer Person, vertreten durch den neuen Geschäftsführer.
Bei einer etwaigen Insolvenz gelten andere Regeln. Dabei kommt es dann bei Kündigungen wegen Zahlungsverzuges darauf an, wann dieser eingetreten ist, vor Antragstellung, vor Insolvenzeröffnung etc.
Aber auch in der Insolvenz ist eine Kündigung erforderlich, wobei es dann noch auf die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall ankäme.
Zur genaueren Beurteilung wäre weitere Faktenkenntnis Ihres Falles notwendig.
Jedenfalls sollten Sie sich so oder so über die (In-)Solvenz Ihres Vertragspartners informieren und die weiteren Schritte mit einem Rechtsanwalt beratschlagen.
Dazu bietet sich hier die Möglichkeit der Direktanfrage an, die eine weitere Beratung ermöglicht.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für die Antwort, es sind aber noch Fragen offen.
Die GmbH ist seit 6 Monaten im Handelsregister gelöscht (von Amts wegen). Ist trotzdem der letzte Geschäftsführer haftbar bzw. verantwortlich?
Wir wurden zu keinem Zeitpunkt informiert, weder über den Geschäftsführerwechsel noch über die Löschung. Kenntnis haben wir nur durch Handelsregisterauszüge aus dem Internet.
Daß die Kündigung begründet ist, istbekannt. Die Frage war, ob der Geschäftsführer trotz der nicht mehr existierenden GmbH weiterhin die Person ist, der wir die Kündigung rechtswirksam zuschicken müssen. Interessant wäre auch die Frage, wohin wir die Kündigung schicken, an die Adresse des Geschäftsführers oder an die Firmenanschrift (die aber nicht genutzt wird).
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Es gilt § 64 GmbHG
- Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung -
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.
Bei einer Insolvenz wird wie gesagt der Insolvenzverwalter tätig, bei einer anderweitigen Auflösung, etwa weil eine Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, wird nach den gesetzlichen Regeln der Geschäftsführer als Liquidator tätig, soweit nichts anderes gesellschaftsvertraglich vorgesehen ist.
Jedenfalls sollten Sie schon allein wegen des Beweises des Zuganges einer Kündigung diese an die (wohl vorhandene) Adresse des Geschäftsführers und der GmbH senden (Einschreiben mit Rückschein bzw. Botenüberbringung), um ganz sicher zu gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt