wasserschaden parkettboden

6. August 2005 11:06 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

sehr geehrte damen und herren,
in einer von mir vermieteten mietwohnung wurde vom mieter der parkettboden beschädigt. der mieter hatte merhere pflanzenkübel auf dem boden stehen und die pflanzen übergossen, so dass sich der darunter befindende parkettboden erhebliche schäden zu zog.
der mieter zog vor einem halben jahr aus, bei einem ortstermin mit seinem versicherungsvertreter wurde seitens der haftpflichtverischerung deckungszusage erteilt. daraufhin erteilten wir im namen des mieters einem bodenleger den auftrag. jedoch nur im auftrag des mieters. der mieter seinerseits reichte die rechnung seiner versicherung ein und erhielt den schaden ersetzt. nun ist es jedoch so, dass der mieter aufgrund schwieriger wirtschaftlichen verhältnisse den betrag nicht an den handwerker abgeführt hat. der handwerker wiederum stellt nun die forderung uns in rechnung, mit der begründung, wir hätten ihm den auftrag erteilt. dies jedoch erst nach fruchtlosen mahnversuchen bei dem ehemaligen mieter.
wie sollen wir uns verhalten?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

1.Da Sie den Auftrag für die Parkettarbeiten im Namen Ihres ehemaligen Mieters erteilt haben, haben Sie lediglich als Vertreter gehandelt. Schuldner ist daher Ihr Mieter und nicht Sie, weshalb Sie nicht in Anspruch genommen werden können.

2.So sieht zunächst die Theorie aus. Es kann natürlich sein, dass Ihr Mieter behauptete, Ihnen keine Vollmacht für den Abschluß des Vertrages gegeben zu haben.

Dagegen können Sie anführen (Sie tragen die Beweispflicht dafür, dass Sie Vertretungsmacht erhalten haben), dass Ihr Mieter die Rechnung bereits bei seiner Versicherung eingereicht hat und der Schaden sogar von dieser schon beglichen wurde.

Vielleicht haben Sie noch andere Beweise für Ihre Vertretung, z.B. Zeugen oder Schriftstücke, die Beweisen, dass Ihr Mieter Vertragspartner war und Sie nur im Namen Ihres Mieters den Vertrag für diesen abgeschlossen haben.
Wenn Sie diesen Beweis erbringen, sehe daher keine Grundlage, auf der Sie in Anspruch genommen werden können.

3.Der Handwerker muß also einen Titel erwirken und im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Mieter vorgehen.

4.Überlegungen sollten aber noch zu der Frage angestellt werden, ob der Handwerker den Parkettboden wieder ausbauen darf, wenn er sich – was in der Regel der Fall ist- einen Eigentumsvorbehalt am Parkett eingeräumt hat und das Parkett schwimmend verlegt wurde. Allerdings wird auch der schwimmend verlegte Parkettboden wohl weitestgehend als wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes angesehen und somit kann der Handwerker auch nicht kommen und bei Ihnen das Parkett wieder ausbauen.

5.Teilen Sie dem Handwerker mit, dass Sie nicht bereit sind, die Schuld des Mieters zu begleichen und er möge sich einen vollstreckungsfähigen Titel (im Wege des Mahnbescheids oder Klage) holen und diesen gegen den Mieter vollstrecken lassen.

Ich hoffe, ich habe Ihnen damit weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

www.anwaeltin-heussen.de

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