Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst bedanke ich mich für Ihre erneute Anfrage, die ich auf Grundlage der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen gerne summarisch beantworten möchte.
Ich möchte mir den Hinweis erlauben, dass eine derart unübersichtliche Fragestellung die Bearbeitung nicht gerade erleichtert. Es stellt schon eine gewisse Zumutung dar, wenn der Leser beinahe 20 Minuten alleine dafür aufwenden muss, Ihren Sachverhalt zu strukturieren. Stellen Sie sich vor, Sie bekämen solch einen Klausursachverhalt im ersten Staatsexamen! Ich bitte höflichst darum, dies zukünftig (bei den sicher folgenden weiteren Fragen) zu berücksichtigen.
1. Privatschrift
Ich habe keine Einwände in Bezug auf Ihre Erkenntnis, dass eine entsprechende privatschriftliche Vereinbarung möglich sei. Generell besteht kein Formzwang im BGB und eine gesonderte Anordnung (wie z. B. bei § 311b BGB
) ist hier nicht ersichtlich.
2. Formvorschrift, Beglaubigung
Eine beglaubigte Abschrift ist nicht gleichzusetzen mit der notariellen Beurkundung. Dies ergibt sich bereits aus § 128 BGB
, woraus sich für das Verfahren unterschiedliche Voraussetzungen und andere Zielsetzungen als bei § 129 BGB
(öffentliche Beglaubigung) ergeben. Insbesondere führt eine Beglaubigung nach § 129 BGB
nur zum Nachweis der Echtheit einer Unterschrift, nicht zur Beglaubigung des dortigen Inhalts. Von daher meine ich, dass eine Formunwirksamkeit insoweit vorliegt, da § 873 gerade eine Beglaubigung des Inhalts der Einigung voraussetzt. Eine abschließende Beantwortung muss sich aber eingehend mit der Ratio und der vorhandenen Judikatur zu der vorliegenden Abgrenzung beschäftigen. Möglicherweise ist hier eine Ausnahme möglich. Naturgemäß ist diese Vertiefung bei einer summarischen Prüfung leider nicht möglich.
Allerdings, ausweislich bereits des Wortlauts von § 873 Abs. 2 BGB
, reicht das Einreichen der EINIGUNG (=Angebot UND Annahme) beim Grundbuchamt bzw. die Aushändigung einer Bewilligungserklärung (muss §§ 28
, 29 GBO
entsprechen) vom Berechtigten an den anderen Teil. Von daher dürfte, da wiederum § 29 GBO
auf die öffentliche Beglaubigung (und § 129 BGB
) Bezug nimmt, eine Heilung eintreten.
Ich hoffe, Ihnen mit der Prüfung der Rechtslage weiter geholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Vertretung – soweit erforderlich – zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
Vertrag - Beglaubigung
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Vertragsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Ich muß hier noch etwas ergänzen:
der Notar hat vermerkt, vor mir vollzogene Unterschrift von
(Grundstückseigentümer) belaubige ich hiermit.
Unterschrift des Notars.
Somit liegt wohl öffentliche Beglaubigung und nicht notarielle Beurkundung vor.
Da ich vergaß das zu vemerken stelle ich die Frage nochmals ein und bitte einen anderen Anwalt/Anwältin um seine Meinung.
Ausdrückliche Regelungen, dass die schuldrechtliche Vereinbarungen nicht neben dem dinglichen Recht selbständig sein soll, sind nicht im Vertragstext (siehe nachfolgend) enthalten:
1. A verpflichtet sich, bis zum 01.10.2020 eine Nutzung der Grunstücke-Nr. 78 und 89 als Parkplatz zu unterlassen.
2. D, E, F und G zahlen an A für die Verpflichtung nach Nr. 1 für 15 Jahre jährlich am 15.11. xxxx Euro zu zahlen
3. A verpflichtet sich, die Verpflichtung nach Nr. 1 als beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen zu lassen und schuldrechtlich seinen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen.
Frage in Kategorie: Recht & Justiz - VertragsrechtBetreff: Vertraggestalt.
Einsatz: €25,00
Status: Beantwortet
geschrieben am 01.08.2005 11:21:00
A verpflichtet sich gegenüber D, E, F, G gegen die Zahlung eines jährliches Entgelt zu bestimmten Nutzungsbeschränkungen für seine Grundstücke
Es wird ein privatschriftlicher Vertrag geschlossen, in dem folgendes ausgeführt ist:
1. A verpflichtet sich, bis zum 01.10.2020 eine Nutzung der Grunstücke-Nr. 78 und 89 als Parkplatz zu unterlassen.
2. D, E, F und G zahlen an A für die Verpflichtung nach Nr. 1 für 15 Jahre jährlich am 15.11. xxxx Euro zu zahlen
3. A verpflichtet sich, die Verpflichtung nach Nr. 1 als beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen zu lassen und schuldrechtlich seinen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen.
Fragen:
1. Soviel ich weiß kann die Entgeltlichkeit einer persönlich beschränkten Dienstbarkeit nicht zum dinglichen Rechtsinhalt gemacht werden. Allerdings können schuldrechtliche Vereinbarungen, beispielsweise über eine Gegenleistung des Berechtigten getroffen werden korrekt.
Somit müßte die o.a. privatschriftliche Vereinbarung ja rechtlich möglich sein oder?
2. Nach § 873 BGB
unterliegt die Einigung der Beteiligung über die Belastung des Grundstücks keinen zwingenden Formvorschriften. Allerdings ist die Eintragung in das Grundbuch einseitig widerruflich, wenn sie nicht "notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintnragungsbewilligung ausgehändigt hat", § 873 Abs. BGB
.
Nach Abschluß des privatschriftlichen Vertrags geht A zum Notar und beantragt und bewilligt die im o.a. schuldrechtlichen Vertrag vorgesehene beschränkt persönliche Dienstbarkeit.
Der Notar versendet eine beglaubigte Originalabschrift an A, D, E, F, G und an das Grundbuchamt.
Wurde durch das Versenden der beglaubigten (Urkundenrolle Nr. xxxx, Beglaubigte Abschrift, die Übereinstimmung der mir vorliegenden Urschrift wird beglaubigt, Musterhausen den) Originalabschrift an A, D, E und F nun die Bindungswirkung hergestellt oder ist diese erst mit Eingang beim Grundbuchamt oder gar erst nach Eintragung beim Grundbuchamt wirksam?
AntwortBetreff: >Vertraggestalt.
01.08.2005 11:43:26
von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Damm 2, 26135 Oldenburg, 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Sylvia True-Bohle, Oldenburg, hat Interessensschwerpunkte: Zivilrecht, Arbeitsrecht, Internet und Computerrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht.
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Sehr geehrter Ratsuchender,
da neben dem dinglichen Recht schuldrechtliche Vereinbarungen getroffen werden können (hier also die Gegenleistung), ist eine privatschriftliche Vereinbarung möglich.
Diese wird dann mit der Unterschriftsleistung auch schon wirksam.
Es äbndert sich nur etwas, wenn die schuldrechtliche Vereinbarung NICHT neben dem dinglichen Recht selbständig sein soll. Denn dann kann die privatrechtliche Vereinbarung Auswirkungen auf das dingliche Recht haben, als Umstände aus ihrem Bereich (z.B. Nichtzahlung) als Bedingung für die Ausübung gemacht worden sind. Auch ist daran zu denken, dass der Bestand der Grunddienstbarkeit ggfs zum Rechtsinhalt der schuldrechtlichen Vereinbarung gemacht worden ist.
Isz dieses der Fall, muss auf die Grundbucheintragung abgestellt werden.
Das aber alles hier im Forum zu beantworten, wird abschließend kaum möglich sein. Es bedarf der Vorlage, Einsicht und Prüfung der Verträge, so dass ich hier zu einer weiteren individuellen Beratung durch einen Kollegen vor Ort (siehe Button "Hilfe") dringend rate.
§ 873 Abs 2 BGB
, auf den sie hier anspielen, regelt "nur" die Übergangszeit bis zur Eintragung, wird also mE hier nicht weiterhelfen.
Es wird letztendlich auf die genauen Wortlaute der Vereinbarungen und deren Verbundenheit ankommen; dazu ist die Vorlage aber zwingend notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
BGB BGB Vereinbarung Notar rechtlich
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